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Landgericht Hamburg weist einstweilige Verfügung der Gema gegen YouTube zurück

Obwohl YouTube möglicherweise Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz verletzt hat, wurde der Verfügungsantrag der Gema und anderer Verwertungsgesellschaften wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen.

 

10. September 2010

LG Hamburg, Urteil vom 27.8.2010 – Aktenzeichen noch unbekannt

§ 19 a UrhG, § 97 UrhG, § 935 ZPO, § 940 ZPO

Die Gema und andere Verwertungsgesellschaften wollten dem Videoportal YouTube im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes untersagen lassen, 75 Kompositionen aus dem Musikrepertoire der Verwertungsgesellschaften im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Die YouTube LLC., eine Tochter von Google, erlaubt Benutzern, auf ihrer Internetplattform YouTube Videos zu veröffentlichen, die dann von anderen Nutzern abgerufen werden können. Da häufig auch fremde Videos eingestellt werden, gibt es seit einiger Zeit viel Streit mit den Rechteinhabern und den Verwertungsgesellschaften.

Sachverhalt

Die einstweilige Verfügung bezog sich auf mehrere Videos, die YouTube ohne die entsprechenden Lizenzen der Verwertungsgesellschaften auf seiner Plattform der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Eine frühere Vereinbarung zwischen der Gema und YouTube war Ende März ausgelaufen. Die Verhandlungen zwischen der Verwertungsgesellschaft und YouTube waren bislang erfolglos. Während die Gema auf eine Vergütung pro Aufführung besteht (das letzte Angebot betrug ein Cent pro abgerufenen Stream) verweist YouTube darauf, dass die Plattform nach wie vor mit Verlust arbeite und eine Vergütung pro Aufführung bei teilweise millionenfachem Abruf wirtschaftlich nicht tragbar sei. Als Gegenvorschlag bietet YouTube als Vergütung eine Beteiligung an den mit der Plattform erzielten Werbeeinnahmen an.

Rechtslage

Das Landgericht Hamburg hat zu Gunsten von YouTube entschieden. Die einstweilige Verfügung wurde nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zurückgewiesen. Auch wenn das Gericht möglicherweise zu Gunsten der Verwertungsgesellschaften prinzipiell einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch bejahen sollte, scheiterte die einstweilige Verfügung an der Eilbedürftigkeit. Die Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit einer Regelung im vorläufigen Rechtsschutz ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten nach dem UWG wird beim urheberrechtlichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet. Die Dringlichkeit muss jeweils vom Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Nach Ansicht des Gerichts hatten die Verwertungsgesellschaften die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gericht wies darauf hin, dass den Verwertungsgesellschaften schon lange bekannt war, dass YouTube Musikkompositionen auf seiner Plattform nutzt.

Das Landgericht musste daher in der Sache nicht entscheiden, ob ein Anspruch gegen YouTube besteht, es zu unterlassen, die fraglichen Videos zu veröffentlichen. Diese Frage muss – sofern es nicht vorher eine Verhandlungslösung zwischen den Kontrahenten gibt – in einem normalen Klageverfahren, dem Hauptsacheverfahren, geklärt werden.

Gegen das Urteil kann Berufung beim hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt werden.

Schlagwörter: einstweilige Verfügung, Eilbedürftigkeit, Gema, Haftung, Unterlassung, Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtsverletzung, Verfügungsgrund, Verwertungsgesellschaft, Video, YouTube

Alexander Grundmann, LL.M.

Telefon: 0341/22 54 13 82
E-Mail: grundmann [at] hgra.de

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