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Unberechtigte Tauschbörsen/Filesharing – Abmahnung?

Landgericht Köln hat erhebliche Zweifel am Beweiswert der Ermittlungen der technischen Dienstleister der Abmahnenden. Hier der Urteilstext:

 

 

Das Landgericht Köln hat erhebliche Zweifel am Beweiswert der Ermittlungen der technischen Dienstleister der Abmahnenden. Hier der Urteilstext:

 

Landgericht Köln, 109-1/08

Datum: 25.09.2008

Gericht: Landgericht Köln

Spruchkörper: 9. gr. Strafkammer

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: 109-1/08

Tenor:

 

Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

G r ü n d e :

 

 

1

 

I.

 

 

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Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.12.2007 hat die Antragstellerin, ein renommiertes Verlagshaus, das unter anderem Hörbücher anbietet und hierfür ein eigenes Internetportal unterhält, bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafantrag gegen eine Vielzahl unbekannter Personen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sogenannten Tauschbörsen gestellt. In der Anzeige heißt es wörtlich:

 

 

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Die Anzeigenerstatterinnen haben in Erfahrung gebracht, dass die noch unbekannten Tatverdächtigen im Zeitraum

 

 

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vom: 9.12.2007 03:06:15 (MEZ)

 

 

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bis: 13.12.2007 00:41:15 (MEZ)

 

 

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eine Vielzahl von Werken der Anzeigenerstatterinnen über die Tauschbörse eDonkey bzw. BitTorrent einer unbeschränkten Anzahl dritter Personen zum Herunterladen (Download) über das Internet bereitgestellt haben.

 

 

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Sämtliche in der Repertoireübersicht aufgeführten Werke wurden im Gesamtzeitraum der Ermittlung zu einer Vielzahl unterschiedlicher Zeitpunkte offenbar von einer Vielzahl unterschiedlicher Tatverdächtiger dritten Personen in Form von Dateien illegal zum Herunterladen (Download) über das Internet zur Verfügung gestellt.

 

 

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Die einzelnen Tathandlungen sind jeweils in einem einseitigen „Tatnachweis“ dokumentiert. Sämtliche Tatnachweise sind der Strafanzeige als Anlagenkonvolut A 2 in Form eines PDF-Dokumentes „Tatnachweise“ beigefügt.

 

 

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Die genannten Tatnachweise – insgesamt circa 380 Seiten – erfassen jeweils unter einem bestimmten Datum (inklusive sekundengenauer Uhrzeit) Zugriffsdaten von Internetnutzern, nämlich den Provider, das P2P-Protokoll und die IP-Adresse sowie Angaben zur „getauschten“ Datei (File Name, File Hash, File Size). Aus den Daten der „getauschten Dateien“ – dem Hashwert – schließt die Antragstellerin darauf, dass es sich um von ihr vermarktete Werke – beispielsweise bestimmte Hörbücher – handelt.

 

 

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Mit der Anzeige verfolgt die Antragstellerin das Ziel, dass die Staatsanwaltschaft durch Anfragen beim Provider klärt, von welchem konkreten Festnetzanschluss die (dynamische) IP-Adresse verwendet wurde und ihr das Ergebnis offenlegt. Den Anschlussinhaber möchte sie sodann zivilrechtlich als „Störer“ abmahnen. Auf welche Weise sie selbst die dynamischen IP-Adressen ermittelt hat, teilt die Antragstellerin im einzelnen nicht mit. Erfahrungsgemäß beruhen die Datenerhebungen auf privaten Ermittlungen von hierauf spezialisierten Unternehmen, die gegenüber der Tauschbörse als Interessent aufgetreten und dabei IP-Adressen anderer Teilnehmer ausspähen.

 

 

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Die Staatsanwaltschaft Köln hat auf die Anzeige hin die U als Provider um Übermittlung der Nutzerdaten zu den ihr übermittelten IP-Adressen und Daten gebeten und eine Excel-Tabelle mit Namen und Anschriften von Inhabern erhalten, von deren Festnetzanschluss aus die fraglichen Zugriffe stattgefunden haben (sollen). Anschließend hat die Staatsanwaltschaft Köln 72 Einzelverfahren eingeleitet und sogleich nach § 170 II StPO eingestellt. Die Antragstellerin hat sie auf den Privatklageweg verwiesen und ihr keine Akteneinsicht gewährt – auch die Liste mit den Inhabern Namen hat sie der Antragstellerin nicht zugänglich gemacht.

 

 

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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer „Beschwerde“ vom 23.4.2008, die sie durch eine umfangreiche Stellungnahme vom 24.7.2008 ergänzt und präzisiert hat. Auf diese wird ergänzend Bezug genommen.

 

 

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II.

 

 

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Die Beschwerde ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, der Antragstellerin keine Akteneinsicht zu gewähren, zu deuten (§ 406e IV 2 StPO). Wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme vom 24.7.2008 ergibt, sieht sich die Antragstellerin vor allem hierdurch beschwert, weil sie sich von einer Akteneinsicht die Möglichkeit verspricht, gegen die Anschlussinhaber zivilrechtlich vorzugehen. Spezielle weitere Ermittlungsschritte, die über die bereits erfolgte Provideranfrage hinausgehen, regt die Antragstellerin demgegenüber selbst nicht an. Bei interessenorientierter Auslegung ist ihr Beschwerdeschriftsatz daher als Einlegung des speziell auf die Erlangung von Akteneinsicht ausgerichteten Rechtsbehelfs nach § 406e IV 2 StPO zu verstehen.

 

 

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III.

 

 

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In der Sache kann das Begehren der Antragstellerin auf Akteneinsicht keinen Erfolg haben.

 

 

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Nach § 406e I StPO kann der Verletzte einer Straftat über einen Rechtsanwalt Einsicht in die Strafakten nehmen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse besteht insbesondere, wenn die Akteneinsicht der Prüfung der Frage dient, ob gegen den Beschuldigten bürgerlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können. Grundsätzlich muss das Interesse „dargelegt“ werden. Einer Glaubhaftmachung bedarf es hingegen nicht. Sofern der Verletzte nach § 395 StPO berechtigt ist, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen – so wie vorliegend die Antragstellerin -, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht – auch nicht im Vorverfahren (Meyer-Goßner § 406a Rn. 3). Gleichwohl ist die Akteneinsicht auch in dem zuletzt genannten Fall nach § 406e II 1 StPO zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gilt das Abwägungsgebot des § 406e II StPO auch für Nebenklageberechtigte (Meyer-Goßner § 406e Rn 6); letztere sind nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung gegenüber sonstigen Verletzten lediglich insoweit privilegiert, als ihr berechtigtes Interesse zunächst einmal auch ohne nähere Darlegung vermutet wird. Soweit die Antragstellerin davon ausgegangen ist, wegen ihrer Nebenklagemöglichkeit eines (überwiegenden) berechtigten Interesses überhaupt nicht mehr zu bedürfen, kann ihr also bereits aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen nicht gefolgt werden.

 

 

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Bei der nach § 406e II StPO gebotenen Interessenabwägung folgt die Kammer im Ergebnis der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass jedenfalls derzeit überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten und Dritter der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen und schließt sich insoweit den Entscheidungen des Landgerichts München vom 12.3.2008 (5 Qs 19/08) sowie des Landgerichts Saarbrücken vom 28.1.2008 (5 (3) Qs 349/07) an. Insbesondere die Erwägungen des Landgerichts München hält die Kammer für stichhaltig; sie sind nach hiesiger Einschätzung auch nicht auf die Fallkonstellation schränkt, dass das eingestellte „Tauschobjekt“ ein pornographisches Werk ist.

 

 

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Die Offenlegung der von der Staatsanwaltschaft ermittelten Anschlussinhaber würde in deren Persönlichkeitsrechte und in die Persönlichkeitsrechte aller Mitbenutzer des Anschlusses/Rechners eingreifen. Neben etwaigen „Peinlichkeitseffekten“ – in Abhängigkeit vom jeweils getauschten Werk – müssen insbesondere die Anschlussinhaber damit rechnen, in einem standardisierten Verfahren mit zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen konfrontiert zu werden. Auch sofern sie – etwa um die Auseinandersetzung rasch zu beenden – entsprechende Unterlassungserklärungen abgeben, müssen sie davon ausgehen, auf Zahlung von anwaltlichen Abmahnkosten in Anspruch genommen zu werden. Kostenvolumina von ca. 500 € sind insoweit realistisch.

 

 

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Diesen absehbaren Folgen einer Akteneinsicht stehen Interessen der Antragsteller gegenüber, deren Berechtigung bei näherer Prüfung aus folgenden Gründen ein deutlich geringeres Gewicht beizumessen ist, als die Antragstellerin meint.

 

 

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Die von der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift mitgeteilten Tatsachen begründen von Anfang an nur einen sehr vagen Anfangsverdacht gegen den zu ermittelnden Inhaber des Festnetzanschlusses, von dem aus ein geschütztes Werk – oder ein Bruchstück hiervon – „downgeloadet“ und sogleich – praktisch zeitgleich – zum „Upload“ angeboten worden sein soll. Deshalb ist auch die Berechtigung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche, auf die es der Antragstellerin ankommt, und von deren Begründetheit sie ohne weiteres ausgeht, grundsätzlich kritisch zu sehen. Die Ursachen hierfür liegen aus Sicht der Kammer vor allem in den wenig transparenten technischen Abläufen begründet, die den illegalen Tausch urheberrechtlich geschützter Werke – aber auch den Maßnahmen der Rechteinhaber zur Feststellung der Täter zugrunde liegen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Rechteinhaber gegenüber Tauschbörsen sehr vulnerabel sind und die Anzahl der Rechtsverletzungen sicher in der Summe auch hoch ist. Leider ist die Zuordnung konkreter Verstöße zu konkreten Personen besonders schwierig und zeichnet sich durch eine extrem unbefriedigende Intransparenz der Geschehensabläufe aus.

 

 

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Bereits die Zuverlässigkeit der Ermittlung der dynamischen IP-Adressen, unter denen die Urheberrechtsverletzungen begangen worden sein sollen, stellt sich der Kammer als überdenkenswert dar. Ausgangspunkt der Probleme ist die eine Zuordnung extrem erschwerende Internetpraxis, dass die IP-Adresse einem bestimmten Provider zugeordnet ist und dieser sie „dynamisch“ – also bei jeder Internetanwahl eines seiner Klienten aufs neue – vergibt. Dadurch ist die IP-Adresse nicht einem bestimmten Nutzer zugeordnet, sondern wird nacheinander einer unüberschaubaren Vielzahl von Nutzern – jeweils vorübergehend – zugeordnet. Die Zuordnung zu einem konkreten Festnetzanschluss hängt demzufolge davon ab, den genauen Zeitpunkt der Einwahl ins System (login) und die Dauer der Sitzung zuverlässig zu ermitteln.

 

 

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Auf welche Weise die Antragstellerin vorliegend die Verbindung zwischen einer konkreten IP-Adresse, einen genauen Zeitpunkt und dem „Hashwert“ eines ihrer Werke hergestellt hat, lässt sich ihrer Anzeige und auch allen weiteren Schriftsätzen nicht entnehmen. In der Anzeige heißt es lediglich, die Antragstellerin habe es „in Erfahrung“ gebracht. Diese Angabe ist dünn und wird durch das rund 380 Seiten lange Konvolut von „Tatnachweisen“ auch nicht wesentlich aufgewertet. Der einzelne Tatnachweis – in einer PDF-Datei übermittelt – enthält bei nüchterner Betrachtung nicht viel mehr als die Behauptung, zu einer bestimmten sekundengenau definierten Zeit habe jemand unter einer konkreten IP-Adresse eine Datei mit einem bestimmten Hashwert angefordert beziehungsweise downgeloadet. Wie lange der Vorgang lief und ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der „Tatnachweis“ nicht vermitteln. Das technische Verfahren zur Gewinnung der übermittelten Informationen und die konkreten natürlichen Personen, die für diese Angaben ggfls. als Belastungszeugen gerade stehen könnten, sind nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass die Antragstellerin nach bestem Wissen und Gewissen ihre Erkenntnisse vortragen möchte. Deren Verlässlichkeit kann das Gericht aber nicht abschätzen. Dass die Zuverlässigkeit der ausgespähten IP-Adressen nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben der Staatsanwaltschaft, die schon öfter offensichtliche Mängel bei der IP-Adressen-Auflösung beobachtet hat. So hat sie beispielsweise zunehmend beobachtet, dass bei der Abfrage von IP-Adressen Provider rückgemeldet haben, zu dem betreffenden Zeitpunkt habe zu der konkreten IP-Adresse keine Session gefunden werden können; dies könne – so folgert die Staatsanwaltschaft zu Recht – nur bedeuten, dass unter den zur Anzeige gebrachten angeblichen Taten auch solche waren, die es nicht gegeben habe. Dies habe man nur zufällig aufdecken können, weil die angeblich benutzte IP-Adresse zum betreffenden Zeitpunkt überhaupt nicht in Benutzung gewesen sei. Ob und wie oft eine mitgeteilte IP-Adresse zur Tatzeit von einem Unbeteiligten anderweitig genutzt worden sei, lasse sich nicht mit Sicherheit sagen; man könne insoweit nur Vermutungen anstellen. Derartige Fehlverknüpfungen sind nach der Erfahrung der Staatsanwaltschaft auch kein seltenes oder vereinzeltes Phänomen. Bei einigen Verfahren habe – so die Staatsanwaltschaft – die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen. Ergänzend wird auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Köln zum Gutachten Prof. T2 vom 3.7.2008 (Blatt 158 ff.) Bezug genommen. Erklärlich erscheinen solche Zuordnungsprobleme der Kammer etwa durch Schwierigkeiten bei der Zeitnahme – sowohl beim ermittelnden Unternehmen als auch beim Provider.

 

 

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Auch die Verlässlichkeit der Hashwerte, die nach den Beobachtungen der Staatsanwaltschaft Köln manipuliert werden können und gelegentlich – von Hackern – manipuliert werden, um den Betrieb der Tauschbörse zu stören, ist nicht hundertprozentig gewährleistet. Daraus ergibt sich eine weitere, quantitativ schwer einzuordnende Unsicherheit in der Zuordnung eines bestimmten Festnetzanschluss ist zu einem bestimmten Werk-Download.

 

 

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Hinzu kommt, dass der Anschlussinhaber auch bei fehlerfreier Ausspähung der IP-Adresse grundsätzlich nur als möglicher Täter in Betracht kommt, keinesfalls aber allein durch den Zugriff „seiner“ IP-Adresse auf ein digitales Werk bereits überführt werden könnte. Neben der Existenz von „Mitnutzern“ innerhalb der Familie oder Wohngemeinschaft ist stets auch eine missbräuchliche Benutzung des Anschlusses/Rechners durch externe Dritte – etwa durch die anonyme Einschleusung von versteckt arbeitenden Programmen auf den Computer des Anschlussinhabers oder durch unbefugte Einwahl externer Personen in Funknetze – als eine realistische Möglichkeit in Betracht zu ziehen. Es muss generell bezweifelt werden, dass die Mehrheit der privaten Internetnutzer auf ihren Rechnern die erforderlichen technischen Abwehrsysteme installiert hat beziehungsweise die technischen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, den eigenen Rechner in angemessener Weise zu schützen. Die Kammer hält daher auch die Folgerung der Antragstellerin, der illegale Tauschvorgang müsse zwangsläufig von jemandem aus dem Haushalt des Anschlussinhabers an dessen Rechner vorsätzlich ausgelöst worden sein – wofür der Anschlussinhaber verantwortlich gemacht werden könne – , für nicht zwingend.

 

 

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Dies alles macht es rechtlich zweifelhaft, aus einer vereinzelten Verknüpfung zwischen einer bestimmten IP-Adresse und dem Hashwert eines einzelnen geschützten Werks eine (zivilrechtliche) Störerhaftung eines konkreten Anschlussinhabers herleiten zu wollen, solange nicht weitere Faktoren hinzutreten – wie etwa der Umstand, dass erkennbar erhebliche Datenmengen zum Upload angeboten wurden – oder zusätzliche Ermittlungsergebnisse (beispielsweise über Vortaten) vorliegen, die ein zufälliges, singuläres „Hineingeraten“ eines technisch nicht versierten Internetnutzers in eine Tauschbörse, bei der der Vorsatz für die Begehung eines urheberrechtlichen Verstoßes nicht angenommen werden könnte, unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dies dürfte aus Sicht der Kammer auch einer der Gründe für die Entscheidung der Generalstaatsanwälte von Düsseldorf, Hamm und Köln sein, die Ermittlung von Verstößen nach §§ 106, 108 UrhG davon abhängig zu machen, dass Anzeichen für Urheberrechtsverletzungen im „gewerblichen Ausmaß“ vorliegen mit Werten der angebotenen Werke ab 3.000 € aufwärts. Tauschaktionen in geringerem Umfang, die vielleicht auch noch abgebrochen wurden – was die von der Antragstellerin ermittelten Daten nicht erkennbar machen -, würden den Nachweis ungewiss machen, dass der Täter das erforderliche technische Wissen und Bewusstsein hatte, bereits beim Download-Vorgang selbst die Daten (partiell) weiter „anzubieten“ – was für die Annahme einer vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung wesentlich wäre.

 

 

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Die von der Antragstellerin gezogene Parallele zu § 100a StPO sieht die Kammer insoweit nicht, schon allein deshalb, weil diese Vorschrift an besonders gewichtige „Katalogtaten“ anknüpft, zu denen urheberrechtliche Verstöße nach §§ 106,108 UrhG nicht gehören.

 

 

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Die geschilderten Schwächen des Tatverdachts gegen die ermittelten Anschlussinhaber, denen jeweils nur wenige Tauschzugriffe in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum zugeordnet werden könnten, sprechen aus Sicht der Kammer erheblich gegen die Gewährung von Akteneinsicht. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Abwägung ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daran kann die generell sehr schwierige Beweislage, in der auch seriöse Anbieter wie die Antragstellerin sich durch die technischen Eigenheiten des Internets befinden, letztlich nichts ändern. Die von § 406e II StPO verlangte Interessenabwägung muss die individuellen Rechtsgüter der betroffenen Personen zueinander in Beziehung setzen. Der Gedanke, dass die Rechteinhaber derzeit nur wenig gute Möglichkeiten haben, sich gegen illegale Tauschaktion nachhaltig zu schützen, kann nicht dazu führen, eine Abmahnungspraxis, die ihrerseits Bedenken begegnet, allein deshalb aufzuwerten, weil eine bessere Eingrenzung der verfolgungswürdigen Personen, beispielsweise auf gewerbliche und multiple Rechtsbrecher, derzeit technisch schwierig ist. Dies gilt umso mehr, als die gemeinhin reklamierten „Millionenschäden“ durch Tauschbörsen zumeist auf der hypothetischen Annahme beruhen, die getauschten Dateien würden bei Unterbindung des Datentausches käuflich erworben. Dies dürfte indes aus wirtschaftlichen Gründen wenig realistisch sein. Vielmehr ist anzunehmen, dass durch den kostenlosen Tausch von urheberrechtlich geschützten Werken ein „Konsum“ generiert wird, der unter kommerziellen Bedingungen ansonsten schlicht unterbleiben würde.

 

 

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Die von der Antragstellerin ins Feld geführte „faktische Rechtsvereitelung“ oder gar einen staatlichen Grundrechtsverstoß vermag die Kammer nicht zu sehen. Sie hält es entgegen der Antragstellerin nicht für ausgeschlossen, das „Angebotsvolumen“, das unter einer bestimmten IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit angeboten wurde, zu ermitteln und dadurch Anbieter von gewerblichem Ausmaß herauszufiltern, zumal die Staatsanwaltschaft Köln berichtet hat, dass verschiedene andere Antragsteller insoweit bereits detailliertere Angaben machen konnten. Auch die Proklamation der „Nutzlosigkeit“ des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 101 IX UrhG hält die Kammer zumindest zum jetzigen Zeitpunkt für verfrüht. Insoweit müssen auch die Erfahrungen mit dem erst vor wenigen Wochen eingeführten neuen Verfahren abgewartet werden, das in der Praxis gerade erst anläuft.

 

 

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Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 406e IV 2, 161a III 3, 464, 473 I stopp

 

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2008/109_1_08beschluss20080925.html

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