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LG Köln: Keine Haftung für Filesharing der Mitbewohner

Der Hauptmieter einer Wohngemeinschaft hat keine Informations- und Prüfungspflichten gegenüber seinen Mitbewohnern, soweit kein konkreter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Mitbewohner illegales Filesharing betreiben.

Filesharing von 552 Audio-Dateien über Bearshare

Zwei führende deutsche Tonträgerhersteller machten einen Schadensersatzanspruch von 200.000 Euro für 552 illegal im Internet  in einer Tauschbörse angebotene Audiodateien gegen einen Anschlussinhaber aus Potsdam geltend. Sie behaupteten, dass diese Urheberrechtsverletzungen über einen Computer des Internetanschlusses begangen wurden. Der Anschlussinhaber entgegnete, dass er zwar Hauptmieter der Wohnung war, aber zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht in Potsdam gewohnt hat, weil er seine Diplomarbeit in einer anderen Stadt geschrieben hat. Er sei deshalb nicht verantwortlich.

Nachweislich keine Beteiligung des Anschlussinhabers

Grundsätzlich wird vermutet, dass der Anschlussinhaber auch für die Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen wurden, verantwortlich ist. Hier konnte der Anschlussinhaber diese Vermutung allerdings widerlegen, da er nachweislich nicht in der Wohnung gelebt hat und auch zum Tatzeitpunkt nicht in der Wohnung war und damit auch keine Möglichkeit hatte, den Internetanschluss zu nutzen.

Haftet der Anschlussinhaber für das Filesharing der Untermieter?

Daher stellte sich nur die Frage, ob er als Hauptmieter auch für das Filesharing seiner Untermieter haftet. Dies käme nur dann in Betracht, wenn der Hauptmieter in irgendeiner Weise zur Verletzung beigetragen hat, beispielsweise durch Vernachlässigung einer Kontroll- oder Informationspflicht. Das Gericht entschied allerdings, dass solche Pflichten in einem Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter nicht bestehen. Anders als bei einer Überlassung des Internetanschlusses an Minderjährige hat der Anschlussinhaber hier keinen Informationsvorsprung, so dass er zu einer Belehrung der anderen Bewohner verpflichtet gewesen wäre. Etwas anderes könne nach Auffassung der Richter nur dann gelten, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen gegeben hätte. Das lag in dem konkreten Fall aber nicht vor. Daher musste der Anschlussinhaber nicht haften und der Schadensersatzanspruch der Tonträgerhersteller wurde abgelehnt

Fazit: Nachdem bereits die Haftung der Eltern für ihre Kinder eingeschränkt wurde, müssen sich nun auch die Bewohner einer Wohngemeinschaft weniger Sorgen um die Haftung für fremdes Filesharing machen. Das ist eine konsequente und richtige Entwicklung der Rechtsprechung. Es kann dem Hauptmieter einer WG nicht zugemutet werden, seine anderen, häufig gleichaltrigen Mitbewohner zu überwachen oder zu belehren. Das wäre eine tiefgreifende Einschränkung in das Zusammenleben der Mitbewohner und auch eine Verletzung der Privatsphäre. Eine Haftung des Hauptmieters für seine anderen Mieter wurde daher richtigerweise abgelehnt.

Aber Achtung: An der Haftung des eigentlichen Täters ändert das nichts. Hier kommt es darauf an, ob der Anschlussinhaber weiß, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Wenn er nichts weiß, kann er auch keine Auskunft geben.

LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 (Haftung Hauptmieter für Untermieter)

BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 (Haftung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder)

BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 , Az.: I ZR 169/12 – BearShare (Haftung der Eltern für ihre volljährigen Kinder)

 

Haben Sie eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten, helfen wir Ihnen gerne.

Ihr Fachanwalt für Urheberrecht in Leipzig

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

 

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