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Markenrecht: Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens für ein historisches Kino-Gebäude

14. Juni 2011 KG Berlin zur Verwendung des Namens des historischen Stummfilmkino Delphi Weißensee in Berlin

 

KG Berlin, Beschluss vom 01.04.2011 – 5 W 71/11

Vorinstanz:

LG Berlin, Beschluss vom04.03.2011 – 15 O 81/11

 

§ 14 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 2MarkenG, § 15 Abs. 3 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenG

 

Das Kammergericht Berlin (KG) hatentschieden, dass die Verwendung des Namens des in den 1910/20er Jahrenberühmten ehemaligen Stummfilmkinos Delphi Weißensee nicht gegen Markenrechteverstößt. Die Verwendung eines zum Verwechseln ähnlichen Namens eines Kinos fürein historisch bedeutsames und architektonisch schutzwürdiges Gebäude insozialen Netzwerken wie Facebook ist immer dann erlaubt, wenn bereits früher indem Gebäude ein Stummfilmkino betrieben wurde und der Veranstaltungsortweitergeführt wird.

 

Was ist passiert?

– Betreiber des Veranstaltungsortes vs. Inhaber der Marke –

Eine Eventagentur hat unter dem Namen „EhemaligesStummfilmkino D… Wei… B…“ bei Facebook und MySpace jeweils einMitgliedskonto. Dagegen wendet sich der Inhaber einer mit dem Mitgliedsnamenverwechslungsfähigen Marke und verlangt Unterlassung der Benutzung. Das LGBerlin entschied gegen ihn. Gegen den Beschluss legte der  Markeninhaber vor dem KG Berlin Beschwerde ein.

 

Wie hat das Gericht entschieden?

Auch vor dem KG Berlin blieb derMarkeninhaber ohne Erfolg.

Nach Auffassung desKammergerichts kommt eine Untersagung der Verwendung dieses Namens nach § 23Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht. Die Wendung „D…“ bezeichnet nach Auffassungder Richter nur den Veranstaltungsort, welche jedenfalls von § 23 Nr. 2 MarkenGgeschützt wird, da über diese Wendung über den historischen Bezug des denkmalgeschütztenund architektonisch wertvollen Gebäudes informiert wird.

Auch die Kurzbezeichnung „D…“(ohne unmittelbaren Zusatz) auf den Unterseiten oder Fotos ist noch erlaubt, daes sich lediglich um eine Kurzbezeichnung des Gebäudes handelt. Das Gericht führthierzu sehr plastisch aus:

„Der verständige Durchschnittsnutzer des Internet behältdie Bezeichnung der Nutzerkonten im Blick und er weiß deshalb auch beim Lesender weiteren Informationen auf den Seiten der Internetauftritte, dass es sichum das ehemalige Stummfilmkino in Wie… handelt (mag ihm diese Örtlichkeit inihrem historischen und architektonischen Bezügen bekannt sein oder nicht)“

Schließlich schadet auch derveränderte Schriftzug auf der Fassade des Kinos wenig, wenn nach außen hin dasehemalige Kino erkennbar bleibt und auch tatsächlich als ehemaligesStummfilmkino geführt wird und kein Betrieb eines Kinos mit aktuellen Tonfilmenaufgenommen wird.

 

Schlagworte: Bezeichnung, Facebook, Gebrauch,Gewerblicher Rechtschutz, Internet, Kino, Marke, Mitgliederkonto, MySpace,Nutzerkonto, Schriftzug, Soziale Netzwerke, Stummfilmkino

 

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