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Der Gegendarstellungsanspruch im Presserecht und Medienrecht

20. April 2011 Voraussetzungen und Anforderungen von § 10 SächsPresseG.

20. April 2011

 

Gegen eine Tatsachenbehauptung gibt es den Anspruch aufGegendarstellung. Damit wird demjenigen, der durch eine Tatsachenbehauptungbetroffen ist, ein Recht zur entsprechenden öffentlichen Stellungnahmeeingeräumt. DerGegendarstellungsanspruch setzt keine Rechtsverletzung, insbesondere keineschuldhafte Rechtsverletzung voraus.

 

Das Gegendarstellungsrecht ist geregelt in denLandespressegesetzen, Landesmediengesetzen und im Rundfunkstaatsvertrag (RStV).

 

Bei der klassischen Presse ergibt sich dasGegendarstellungsecht aus dem Pressegesetz des jeweiligen Landes. Dies ist inSachsen § 10 Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG) geregelt undunterliegt strengen Anforderungen an Fristen und Form. Gemäß § 10 III SächsPresseG bedarf die Gegendarstellung der Schriftformund muss unterschrieben sein.

 

DieGegendarstellung muss unverzüglich, spätestens aber drei Monate nachVeröffentlichung erfolgen. Unverzüglich bedeutet gemäß § 121 I BGB „ohne schuldhaftesZögern“. Eine starre Frist besteht somit nicht, sondern es kommt auf denEinzelfall an. Eine Zuleitung innerhalb von zwei Wochen ab Erscheinen wahrt inder Regel die Frist.

 

DieGegendarstellung ist auf tatsächliche Angaben, sprich Tatsachen, beschränkt.Der genaue Inhalt der Gegendarstellung ist sorgfältig zu formulieren.

 

Hinsichtlich Darstellungen auf einer Internetseite kann sicheine Gegendarstellung aus § 56 I RStV ergeben. Voraussetzung ist, dass dieWebsite Telemedium gemäß § 2 I Satz 2 RStV – und die die Mitteilungen auf derhomepage journalistisch-redaktionell gestaltet sind gemäß § 56 I RStV.

 

Auch zu einem veröffentlichten Bild ist eineGegendarstellung möglich, wenn es eine Tatsachenbehauptung erhält, von dererklärt werden kann, dass sie unzutreffend ist.

 

Der Anspruch auf Gegendarstellung steht natürlichen und juristischen Personen oder Behörden und anderen „Stellen“ wieBürgerinitiativen, Betriebsräten zu, die durch aufgestellteTatsachenbehauptungen betroffen sind und richtet sich gegen den Verleger undden verantwortlichen Redakteur.

 

Verleger ist dienatürliche oder juristische Person, in deren Unternehmen das periodischeDruckwerk erscheint. Der Verleger ist im Impressum zu benennen.

 

Ihr Ansprechpartnerim Presserecht und Urheberrecht: 

Rechtsanwalt AlexanderGrundmann, LL.M., Leipzig

Urheberrecht, Presse- undVerlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

 

https://www.hgra.de

Mehr Informationen zumPresserecht:

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