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Presserecht, Grundstücksrecht: Grundbucheinsicht für die Presse § 12 GBO

20. dezember 2011: Der juristische Hintergrund der Spiegel-Recherche zum Thema Darlehen/Grundschuld des Bundespräsidenten.

 

In einem Beschluss  vom 17. August 2011  – Az. V ZB 47/11 – hat sich der BGH mit dem Recht der Presse auf Grundbucheinsicht und Einsicht in die enstprechenden Grundbuchakten beschäftigt.

Hintergrund: Grundbucheinsicht kann nicht jedermann nehmen. Nach der Grundbuchordnung muss man für die Einsicht ein berechtigtes Interesse vorbringen. An diesem Erfordernis war der Spiegel vor dem Grundbuchamt und dem nächsthöhreren Gericht gescheitert.

Der Bundesgerichtshof hat aber in dem Beschluss ein berechtigtes Interesse des Nachrichtenmagazins bejaht. Letzlich ging es um die Pressefreiheit und das Recht auf Recherche.

Der Spiegel durfte nicht nur in das Grundbuch, sondern auch in die dazugehörige Grundbuchakte, die z.b. Notarverträge zur Grundschuldbestellung enthält, einsehen.

Lesen Sie eine ausführliche Zusammenfassung der BGH-Entscheidung hier.
 

Mehr zum Thema Presserecht:

https://www.hgra.de/rechtsgebiete/presserecht_anwalt_leipzig.html.

 

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