Rechtsblog

OLG Karlsruhe: Ehemalige Boxweltmeisterin hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts

§ 22, 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG)

 

14. September 2010

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2010 – Aktenzeichen6U 35/10

§ 22, 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG), § 123 BGB

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.September 2010 festgestellt, dass die Ex-Box-Weltmeisterin Regina Halmich gegendie Regisseurin und den Kameramann, die einen Dokumentarfilm über sie gedrehthaben, einen Anspruch auf Schadensersatz hat, weil diese den Film entgegeneiner Vereinbarung nicht nur im Fernsehen, sondern auch im Kino gezeigt haben.

Sachverhalt

Klägerin war Frau Halmich, Beklagte waren eine Autorin undRegisseurin von Dokumentarfilm und ihr Kameramann.

Die ehemalige Profiboxerin schloss mit einer Regisseurin vonDokumentarfilm und dem Kameramann im Jahre 2007 einen Vertrag. Es sollte einDokumentarfilm über das Leben von Regina Halmich gedreht werden. Frau Halmichsollte eine Vergütung von 3500 € erhalten, dafür erlaubte sie, den Film imFernsehen und bei Filmfestivals zu zeigen. Das Recht zur Vorführung im Kino zukommerziellen Zwecken stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass später einbranchenüblicher Verwertungsvertrag mit einem Filmverleih geschlossen und FrauHalmich eine weitere angemessene Vergütung für die Einräumung desVerfügungsrechts gezahlt wird. Im Jahre 2008 legten die Beklagten Frau Halmicheine Erklärung vor, nach der die aufschiebende Bedingung zum Vorführrechtentfiel. Die Beklagten spiegelten Frau Halmich bei Vorlage dieser Erklärungvor, dass sie ihre Unterschrift lediglich zur Quittierung des erhaltenenGeldbetrages und als Voraussetzung für die Erlangung von Fördermittelnbenötigten. Für Frau Halmich seien damit keine Nachteile verbunden.

Der Dokumentarfilm „Königin im Ring“ fand dann einenVerleih und lief später in den Kinos.

Die Klägerin erklärte die Anfechtung wegen arglistigerTäuschung und erhob Klage auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegenVerletzung ihres Persönlichkeitsrechts.

Rechtslage

Das OLG Karlsruhe bestätigte in der Berufungsinstanz dasUrteil des Landgerichts Karlsruhe, in der Frau Halmich einen Anspruch aufSchadensersatz zugesprochen wurde.

Bestätigt wurde die Wirksamkeit der fristgerecht erklärtenAnfechtung wegen arglistiger Täuschung. Damit fielen die Rechtswirkungen derErklärungen von Frau Halmich im Jahre 2008 weg und es galt die Rechtslage gemäßursprünglich geschlossenem Vertrag.

Danach hatte die Klägerin den Beklagten nur das Rechteingeräumt, den Film im Fernsehen und auf Kinofestivals zu zeigen. Für eineAufführung des Dokumentarfilms in Kinos hatte die  Klägerin keine Einwilligung erteilt. Gemäß §22 Kunsturheberrechtsgesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildetenverbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Recht am eigenen Bildist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Da derFilm die Boxerin auch nicht lediglich bei Auftritten in der Öffentlichkeit,etwa bei Boxkämpfen zeigte sondern auch private Bilder aus ihrer Kindheit undJugend und aus ihrer privaten und häuslichen Umgebung zeigte, bedurfte es derEinwilligung der Abgebildeten.

Da diese Einwilligung nicht gegeben wurde, lag einRechtsverstoß vor und die Beklagten sind grundsätzlich zur Zahlung einesSchadensersatzes verpflichtet.

Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde nichtzugelassen.

 

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OLG Karlsruhe: Ehemalige Boxweltmeisterin hat Anspruch aufSchadensersatz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2010 – Aktenzeichen6U 35/10

§ 22, 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG), § 123 BGB

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.September 2010 festgestellt, dass die Ex-Box-Weltmeisterin Regina Halmich gegendie Regisseurin und den Kameramann, die einen Dokumentarfilm über sie gedrehthaben, einen Anspruch auf Schadensersatz hat, weil diese den Film entgegeneiner Vereinbarung nicht nur im Fernsehen, sondern auch im Kino gezeigt haben.

 

Sachverhalt

 

Klägerin war Frau Halmich, Beklagte waren eine Autorin undRegisseurin von Dokumentarfilm und ihr Kameramann.

 

Die ehemalige Profiboxerin schloss mit einer Regisseurin vonDokumentarfilm und dem Kameramann im Jahre 2007 einen Vertrag. Es sollte einDokumentarfilm über das Leben von Regina Halmich gedreht werden. Frau Halmichsollte eine Vergütung von 3500 € erhalten, dafür erlaubte sie, den Film imFernsehen und bei Filmfestivals zu zeigen. Das Recht zur Vorführung im Kino zukommerziellen Zwecken stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass später einbranchenüblicher Verwertungsvertrag mit einem Filmverleih geschlossen und FrauHalmich eine weitere angemessene Vergütung für die Einräumung desVerfügungsrechts gezahlt wird. Im Jahre 2008 legten die Beklagten Frau Halmicheine Erklärung vor, nach der die aufschiebende Bedingung zum Vorführrechtentfiel. Die Beklagten spiegelten Frau Halmich bei Vorlage dieser Erklärungvor, dass sie ihre Unterschrift lediglich zur Quittierung des erhaltenenGeldbetrages und als Voraussetzung für die Erlangung von Fördermittelnbenötigten. Für Frau Halmich seien damit keine Nachteile verbunden.

 

Der Dokumentarfilm „Königin im Ring“ fand dann einenVerleih und lief später in den Kinos.

 

Die Klägerin erklärte die Anfechtung wegen arglistigerTäuschung und erhob Klage auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegenVerletzung ihres Persönlichkeitsrechts.

 

Rechtslage

 

Das OLG Karlsruhe bestätigte in der Berufungsinstanz dasUrteil des Landgerichts Karlsruhe, in der Frau Halmich einen Anspruch aufSchadensersatz zugesprochen wurde.

 

Bestätigt wurde die Wirksamkeit der fristgerecht erklärtenAnfechtung wegen arglistiger Täuschung. Damit fielen die Rechtswirkungen derErklärungen von Frau Halmich im Jahre 2008 weg und es galt die Rechtslage gemäßursprünglich geschlossenem Vertrag.

 

Danach hatte die Klägerin den Beklagten nur das Rechteingeräumt, den Film im Fernsehen und auf Kinofestivals zu zeigen. Für eineAufführung des Dokumentarfilms in Kinos hatte die  Klägerin keine Einwilligung erteilt. Gemäß §22 Kunsturheberrechtsgesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildetenverbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Recht am eigenen Bildist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Da derFilm die Boxerin auch nicht lediglich bei Auftritten in der Öffentlichkeit,etwa bei Boxkämpfen zeigte sondern auch private Bilder aus ihrer Kindheit undJugend und aus ihrer privaten und häuslichen Umgebung zeigte, bedurfte es derEinwilligung der Abgebildeten.

Da diese Einwilligung nicht gegeben wurde, lag einRechtsverstoß vor und die Beklagten sind grundsätzlich zur Zahlung einesSch

OLG Karlsruhe: Ehemalige Boxweltmeisterin hat Anspruch aufSchadensersatz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2010 – Aktenzeichen6U 35/10

§ 22, 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG), § 123 BGB

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.September 2010 festgestellt, dass die Ex-Box-Weltmeisterin Regina Halmich gegendie Regisseurin und den Kameramann, die einen Dokumentarfilm über sie gedrehthaben, einen Anspruch auf Schadensersatz hat, weil diese den Film entgegeneiner Vereinbarung nicht nur im Fernsehen, sondern auch im Kino gezeigt haben.

 

Sachverhalt

 

Klägerin war Frau Halmich, Beklagte waren eine Autorin undRegisseurin von Dokumentarfilm und ihr Kameramann.

 

Die ehemalige Profiboxerin schloss mit einer Regisseurin vonDokumentarfilm und dem Kameramann im Jahre 2007 einen Vertrag. Es sollte einDokumentarfilm über das Leben von Regina Halmich gedreht werden. Frau Halmichsollte eine Vergütung von 3500 € erhalten, dafür erlaubte sie, den Film imFernsehen und bei Filmfestivals zu zeigen. Das Recht zur Vorführung im Kino zukommerziellen Zwecken stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass später einbranchenüblicher Verwertungsvertrag mit einem Filmverleih geschlossen und FrauHalmich eine weitere angemessene Vergütung für die Einräumung desVerfügungsrechts gezahlt wird. Im Jahre 2008 legten die Beklagten Frau Halmicheine Erklärung vor, nach der die aufschiebende Bedingung zum Vorführrechtentfiel. Die Beklagten spiegelten Frau Halmich bei Vorlage dieser Erklärungvor, dass sie ihre Unterschrift lediglich zur Quittierung des erhaltenenGeldbetrages und als Voraussetzung für die Erlangung von Fördermittelnbenötigten. Für Frau Halmich seien damit keine Nachteile verbunden.

 

Der Dokumentarfilm „Königin im Ring“ fand dann einenVerleih und lief später in den Kinos.

 

Die Klägerin erklärte die Anfechtung wegen arglistigerTäuschung und erhob Klage auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegenVerletzung ihres Persönlichkeitsrechts.

 

Rechtslage

 

Das OLG Karlsruhe bestätigte in der Berufungsinstanz dasUrteil des Landgerichts Karlsruhe, in der Frau Halmich einen Anspruch aufSchadensersatz zugesprochen wurde.

 

Bestätigt wurde die Wirksamkeit der fristgerecht erklärtenAnfechtung wegen arglistiger Täuschung. Damit fielen die Rechtswirkungen derErklärungen von Frau Halmich im Jahre 2008 weg und es galt die Rechtslage gemäßursprünglich geschlossenem Vertrag.

 

Danach hatte die Klägerin den Beklagten nur das Rechteingeräumt, den Film im Fernsehen und auf Kinofestivals zu zeigen. Für eineAufführung des Dokumentarfilms in Kinos hatte die  Klägerin keine Einwilligung erteilt. Gemäß §22 Kunsturheberrechtsgesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildetenverbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Recht am eigenen Bildist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Da derFilm die Boxerin auch nicht lediglich bei Auftritten in der Öffentlichkeit,etwa bei Boxkämpfen zeigte sondern auch private Bilder aus ihrer Kindheit undJugend und aus ihrer privaten und häuslichen Umgebung zeigte, bedurfte es derEinwilligung der Abgebildeten.

Da diese Einwilligung nicht gegeben wurde, lag einRechtsverstoß vor und die Beklagten sind grundsätzlich zur Zahlung einesSchadensersatzes verpflichtet.

 

Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde nichtzugelassen.

 

Ihr Ansprechpartner im Urheber- und Persönlichkeitsrecht:

 

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.

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Telefon: 0341/2254 13 82

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§ 22, 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG), § 123 BGB

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.September 2010 festgestellt, dass die Ex-Box-Weltmeisterin Regina Halmich gegendie Regisseurin und den Kameramann, die einen Dokumentarfilm über sie gedrehthaben, einen Anspruch auf Schadensersatz hat, weil diese den Film entgegeneiner Vereinbarung nicht nur im Fernsehen, sondern auch im Kino gezeigt haben.

 

Sachverhalt

 

Klägerin war Frau Halmich, Beklagte waren eine Autorin undRegisseurin von Dokumentarfilm und ihr Kameramann.

 

Die ehemalige Profiboxerin schloss mit einer Regisseurin vonDokumentarfilm und dem Kameramann im Jahre 2007 einen Vertrag. Es sollte einDokumentarfilm über das Leben von Regina Halmich gedreht werden. Frau Halmichsollte eine Vergütung von 3500 € erhalten, dafür erlaubte sie, den Film imFernsehen und bei Filmfestivals zu zeigen. Das Recht zur Vorführung im Kino zukommerziellen Zwecken stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass später einbranchenüblicher Verwertungsvertrag mit einem Filmverleih geschlossen und FrauHalmich eine weitere angemessene Vergütung für die Einräumung desVerfügungsrechts gezahlt wird. Im Jahre 2008 legten die Beklagten Frau Halmicheine Erklärung vor, nach der die aufschiebende Bedingung zum Vorführrechtentfiel. Die Beklagten spiegelten Frau Halmich bei Vorlage dieser Erklärungvor, dass sie ihre Unterschrift lediglich zur Quittierung des erhaltenenGeldbetrages und als Voraussetzung für die Erlangung von Fördermittelnbenötigten. Für Frau Halmich seien damit keine Nachteile verbunden.

 

Der Dokumentarfilm „Königin im Ring“ fand dann einenVerleih und lief später in den Kinos.

 

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Rechtslage

 

Das OLG Karlsruhe bestätigte in der Berufungsinstanz dasUrteil des Landgerichts Karlsruhe, in der Frau Halmich einen Anspruch aufSchadensersatz zugesprochen wurde.

 

Bestätigt wurde die Wirksamkeit der fristgerecht erklärtenAnfechtung wegen arglistiger Täuschung. Damit fielen die Rechtswirkungen derErklärungen von Frau Halmich im Jahre 2008 weg und es galt die Rechtslage gemäßursprünglich geschlossenem Vertrag.

 

Danach hatte die Klägerin den Beklagten nur das Rechteingeräumt, den Film im Fernsehen und auf Kinofestivals zu zeigen. Für eineAufführung des Dokumentarfilms in Kinos hatte die  Klägerin keine Einwilligung erteilt. Gemäß §22 Kunsturheberrechtsgesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildetenverbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Recht am eigenen Bildist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Da derFilm die Boxerin auch nicht lediglich bei Auftritten in der Öffentlichkeit,etwa bei Boxkämpfen zeigte sondern auch private Bilder aus ihrer Kindheit undJugend und aus ihrer privaten und häuslichen Umgebung zeigte, bedurfte es derEinwilligung der Abgebildeten.

Da diese Einwilligung nicht gegeben wurde, lag einRechtsverstoß vor und die Beklagten sind grundsätzlich zur Zahlung einesSchadensersatzes verpflichtet.

 

Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde nichtzugelassen.

 

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Danach hatte die Klägerin den Beklagten nur das Recht eingeräumt, den Film im Fernsehen und auf Kinofestivals zu zeigen. Für eine Aufführung des Dokumentarfilms in Kinos hatte die Klägerin keine Einwilligung erteilt. Gemäß § 22 Kunsturheberrechtsgesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Da der Film die Boxerin auch nicht lediglich bei Auftritten in der Öffentlichkeit, etwa bei Boxkämpfen zeigte sondern auch private Bilder aus ihrer Kindheit und Jugend und aus ihrer privaten und häuslichen Umgebung zeigte, bedurfte es der Einwilligung der Abgebildeten.

Da diese Einwilligung nicht gegeben wurde, lag ein Rechtsverstoß vor und die Beklagten sind grundsätzlich zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet.

 

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