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Persönlichkeitsrecht/ Urheberrecht: Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Internetnutzung – 400 Euro Schadenersatz

6. März 2013: Auch bei Profifoto vom Bildportal vorher Zustimmung des Models prüfen

Landgericht Memmingen; Urteil vom 4. Mai 2011; Az. 12 S 796/10
§§ 22 Kunsturhebergesetz; 72 Urheberrechtsgesetz;
§§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB

Model beanstandet Nutzung von Bild durch Urheberrechtsverletzer

Ein Fotograf machte Bilder von einem Model und veröffentlichte die Bilder anschließend auf einem Internet-Bildportal. Darüber herrschte auch Einverständnis insoweit, dass der Fotograf die gemachten Bilder in sein Portfolio aufnehmen durfte. Erst von dem Portal aus wurde ein Bild unbefugt herunter geladen. Ein studentischer Mitarbeiter eines Abgeordneten hatte anschließend das Foto auf der Website eines Abgeordneten wieder hochgeladen, um es als Werbung für den Abgeordneten zu nutzen.

Entscheidend ist hierbei, dass durch das Abgeordnetenbüro das Foto zu werbemäßigem Zweck verwendet worden ist. Diese werbende Verwendung lässt eine höhere Lizenzgebühr gegenüber dem Model entstehen, weil der Verwender – hier der Abgeordnete – sich durch die Nutzung einen Profit verspricht. 

Urheberrecht und Recht am eigenen Bild sind bei der Nutzung zu beachten

Der Fotograf, der ohne weiteres befugt war, die Bilder zu machen, ist Urheber der Fotos, weil er das Lichtbild erstellt hat. Dem Model (der Person auf dem Bild) stehen verschiedene Ansprüche aus dem Bild, unabhängig vom Urheberrecht des Fotografen, zu. Das ist beispielsweise auch die Befugnis darüber zu entscheiden, ob das Bildnis zu werbenden Zwecken oder sonst gewerbsmäßig benutzt werden darf. Wird es dann ohne Erlaubnis doch genutzt, entsteht ein fiktiver Lizenzanspruch. Da sich die Verwendung nicht rückgängig machen lässt, kommt ein Schadenersatzanspruch als fiktiver Lizenzanspruch in Form  in Frage. Dieser fiktive Lizenzanspruch gegenüber demjenigen, der das Bild ohne Zustimmung verwendet, entsteht deswegen auch, wenn er eine Lizenz gerade nicht bezahlen wollte.

Das Landgericht stellte fest, das ein solcher Lizenzanspruch regelmäßig auch bei unbekannten Persönlichkeiten entsteht.

Im konkreten Fall waren das 400 Euro.  Diese 400 Euro Schadensersatz sind angesichts einer Persönlichkeitsverletzung der Frau recht niedrig. Das Gericht begründet dies aber mit dem kleinen Format und der sehr schlechten Bildqualität. Hinzu kommt noch der Ersatz der Anwaltskosten wegen einer außergerichtlichen Abmahnung. Der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs belief sich auf 5.000 Euro.

Tipp für die Praxis:

Durch unbeugtes Kopieren von Fotos verletzt man nicht nur das Urheberrecht des Fotografen, sondern im Einzelfall das Recht am eigenen Bild des abgebildeten Models.

Sobald man ein Foto für einen werbenden, kommerziellen Zweck benutzen möchte, braucht man nicht nur eine Lizenz des Urhebers, sondern muss im Zweifel auch Rechte Dritter z.B. das Recht am eigenen Bild prüfen. Oder anders ausgedrückt: Bei der Nutzung fremder Fotos ist es genauso wichtig wie die Klärung der urheberrechtlichen Nutzungserlaubnis, die abgebildete Person nach ihrer Einwilligung insbesondere in die gewerbsmäßige Verwertung des Bildes zu fragen.

Stichworte: Recht am eigenen Bild, Lizenzanspruch, Fotorecht, Urheberrecht, Fotograf, Model, Persönlichkeitsrecht, Lizenz, Gegenstandswert

Informationen zum Fotorecht finden Sie unter:

http://www.urheberrecht-leipzig.de/Fotorecht.html

und zum Persönlichkeitsrecht/Recht am eignen Bild:

http://www.urheberrecht-leipzig.de/Persönlichkeitsrecht.html

 

Ihr Ansprechpartner im  Fotorecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.  

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

GrundmannHäntzschel Rechtsanwälte Leipzig

https://www.hgra.de

Telefon: 0341/22 54 13 82

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