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Persönlichkeitsrecht: Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blogeintrag

9. November 2011: Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Voraussetzung, unter denen ein Hostprovider für Äußerungen eines Dritten in seinem Blog verantwortlich ist.

 BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VI ZR93/10

Vorinstanzen: OLG Hamburg, Urteil vom 2.Mai 2010,Az.: 7 U 70/09; LG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2009, Az.: 325 O 145/08

Was war passiert

Der Streit betrifft die spannende Frage, ob ein Hostprovider für Inhalte verantwortlich ist, die ein Nutzer in seinen Blogveröffentlicht. Ein Hostprovider ist ein Anbieter von Diensten, Inhalten undtechnischen Leistungen im Internet. Konkret geht es um Googles Blogspot.Blogspot ist ein Dienst, bei dem Kunden von Google kostenlos Blogs betreibenkönnen. Google stellt als Hostprovider dafür die Infrastruktur zur Verfügung(Hosting). Der von einem Dritten eingerichtete Blog enthält unter anderemTatsachenbehauptungen über eine Person, die diese als unwahr und ehrrührigbeanstandet. Diese Person sah sich durch den Blogspot-Eintrag in ihrenPersönlichkeitsrechten verletzt. Sie verklagte Google wegen der Verbreitungeiner ehrrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung.

Was sagt das Gericht

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschiedals 2. Instanz, dass Google für die Blogeinträge seiner Kunden auf Unterlassunghaftet. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen auf rechtswidrige Inhaltehingewiesen, der Hinweis konkret genug und danach der Inhalt trotzdem nicht gelöscht wird. DasGericht wies auf die Bedeutung des Hostings von Internetseiten für den freienInformationsaustausch und deren Schutz durch die Meinungsfreiheit hin. Derfreie Fluss von Informationen wäre erheblich eingeschränkt, wenn Hostproviderverpflichtet würden, jede kritische Äusserung auf einfachen Hinweis desvermeintlich Verletzten zu unterbinden, um einer Klage auf Unterlassung zuentgehen.

Der Bundesgerichtshof hat nun dieVoraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider für Äußerungeneines Dritten in seinem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Ein Hostprovider muss nur tätig werden, wenn einkonkreter Hinweis des Betroffenen auf einen Rechtsverstoß vorliegt. DerRechtsverstoß muss sich dabei ohne rechtliche Prüfung allein aus denvorgetragenen Behauptungen des Betroffenen bejahen lassen. Die Beanstandung desBetroffenen ist vom Hostprovider an den für den Blog Verantwortlichen weiterzuleiten.Wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine Stellungnahme erfolgt, ist vonder Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen.

Der für den Blog Verantwortliche kann dieBeanstandung allerdings mit entsprechender Begründung in Frage stellen. Dannmuss der Provider dies dem Betroffen mitteilen und gegebenenfalls Nachweise fürdie vorgetragene Behauptung verlangen. Bleibt daraufhin die Stellungnahme desBetroffenen aus oder legt er keine geforderten Nachweise vor, so ist keineweitere Prüfung durch den Provider nötig. Ergibt sich aber aus derStellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Nachweisen entgegen denÄußerungen des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung desPersönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Bisher ist nur die Pressemitteilung desBundesgerichtshofs verfügbar. Eine genaue Analyse ist erst nach Vorliegen desUrteils möglich. Erst dann kann man genauer sagen, unter welchenVoraussetzungen der Provider einen das Persönlichkeitsrecht verletzendenBlogeintrag löschen muss.

 

Betroffene Gesetze: Art.5 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, § 186 StGB, § 10 TMG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG, § 534 Abs. 2 ZPO

 

Schlagworte: PersönlichkeitsrechtBlog Blogspot Google Hostprovider Provider Haftung Tatsachenbehauptung

 

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