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Medienrecht: Der Unterlassungsanspruch im Presserecht

Ansprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, Eingriffe in die Privatsphäre und Schmähkritik.

 Der Unterlassungsanspruch ist der häufigste Anspruch imPresse- und Medienrecht. Der Anspruch auf Unterlassung ist im Presserecht gesetzlich nicht geregelt, wird abervon den Gerichten aus einer Analogie der §§ 1004, 823 BGB abgeleitet. Unterlassungsansprüche sind darauf gerichtet, künftige Beeinträchtigungen von Rechtspositionen eines Betroffenen zu verhindern.

Auch bei Äußerungen, insbesondere durch die Presse, aber auch etwa in Blogs im Internet, kann ein Betroffener – neben dem Gegendarstellungsrecht – Unterlassungsansprüche haben. Anders als der Gegendarstellungsanspruch, der auch bei völlig korrekter und rechtmäßiger Berichterstattung besteht, setzt der Unterlassungsanspruch eine zumindest drohende Rechtsverletzung voraus. Verletzt sein kann das allgemeine oder ein besonderes Persönlichkeitsrecht, aber auch das Recht am Unternehmen. Im Internet und im Pressebereich werden Unterlassungsansprüche am häufigsten wegen falscher Tatsachenbehauptung und Eingriffen in die Privatsphäre geltend gemacht.

Wenn es sich bei denÄußerungen um üble Nachrede oder Verleumdung – also um einen Straftatbestand – handelt,ergibt sich der Unterlassungsanspruch zusätzlich aus § 823 II BGB, § 186 StGBbzw. § 187 StGB, § 824, § 1004 BGB.

Wann besteht ein Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen?

Der Unterlassungsanspruch besteht gegen unwahreTatsachenbehauptungen, kann aber auch gegen wahre, aber rechtsverletzende Tatsachenbehauptungenoder gegen Meinungsäußerungen in Form einer Schmähkritik bestehen.

Zuerst ist zu prüfen, ob es sich um eine Tatsachenbehauptungoder eine Meinungsäußerung handelt.

Eine Rechtsverletzung liegt immer vor, wenn es sich um eineunwahre Tatsachenbehauptung handelt. Daher ist im ersten Schritt immer zu ermitteln, ob es sich überhaupt um eine Tatsachenbehauptung handelt. Tatsachen sind objektiv auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Umstände. Meinungen hingegen sind Werturteile.Im konkreten Einzelfall ist die Unterscheidung durchaus schwierig. Häufig sind Äußerungen mehrdeutig.

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung undTatsachenbehauptung ist der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis der Durchschnittsnutzer des Mediums hat.Hier kommt es beispielsweise auf den Durchschnittsleser einer Zeitung an. 

Zudem ist zu prüfen, ob die Äußerung mit den Tatsachenübereinstimmt.

Eine wahre Tatsachenbehauptung ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings kann ein Unterlassungsanspruch auch bestehen gegen eine im Zeitpunkt der Äußerung wahre Tatsache, deren Unwahrheit sich später rausstellt.

Auch wenn die Äußerung objektiv den Tatsachen entspricht,kann ein Unterlassungsanspruch bestehen, wenn diese Äußerung in eine über dasallgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Sphäre des Betroffenen, wie die Privatsphäreoder die Intimsphäre, eingreift.

Die Presse hat darüberhinaus das Recht, Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheit oder Unwahrheit offen ist. Voraussetzung ist, dass über einen Gegenstand von öffentlichem Informationsinteresse berichtet wird und nachzuweisen ist, dass die Recherche der journalistischen Sorgfaltspflicht entsprach. Bei Verdachtsäußerungen muss die Presse ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich nur um einen Verdacht handelt.

Auf ein Verschulden des Rechtsverletzers kommt es nicht an.

Auch hinsichtlich Meinungsäußerungen, insbesondere im Falleder Schmähkritik ist ein Unterlassungsanspruch möglich. Schmähkritik istunzulässig, da sie eine ehrverletzende Meinungsäußerung ist.

Wer kann den Unterlassungsanspruch geltend machen?

Der Unterlassungsanspruch steht den von der Äußerung betroffenennatürlichen Personen, aber auch juristischen Personen des Zivilrechts, also etwa Vereinen oder Unternehmen, zu, derenRuf geschädigt wird. Der Anspruch besteht auch nach dem Tode des Betroffenen.Nahe Angehörige können sich gegen grob verletzende Entstellungen desLebensbildes des Verstorbenen wehren.

Eine namentliche Nennung ist nicht erforderlich, um in eigenen Rechten betroffen zu sein. Ausreichend ist eine Erkennbarkeit.

Wie wird der Unterlassungsanspruch geltend gemacht?

Um einem Verletzer die Gelegenheit zu geben, den Unterlassungsanspruch außergerichtlich „freiwillig“ zu erfüllen, wird in der Regel eine Abmahnung ausgesprochen. Hintergrund ist eine Kostenfrage: Geht man ohne Abmahnung direkt zum Gericht, um den Anspruch dort durchzusetzen, besteht das Risiko, dass der Verletzer den Anspruch sofort anerkennt. Auch wenn man völlig im Recht war, riskiert man in diesem Fall, die Kosten des Rechtsstreits vor Gericht tragen zu müssen.

 

Mehr Informationen zum Presserecht:

https://www.hgra.de/rechtsgebiete/presserecht_anwalt_leipzig.html

und auf: http://www.urheberrecht-leipzig.de/index.php/Presserecht.html

 

Ihr Ansprechpartner im Presserecht und Urheberrecht:

RechtsanwaltAlexander Grundmann, LL.M., Leipzig

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