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Persönlichkeitsrecht: Wann gibt es Geld bei Beleidigung durch Zeitungsartikel?

2. Dezember 2011: Urteil zum Schadensersatz in Geld bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts.


 

Landgericht Köln, Urteil vom 22. Juni 2011, Az.: 28 O 30/11

Was war passiert

Ein Insolvenzverwalter sah sich durch die Berichterstattungen einer Zeitung in seinem guten Ruf verletzt. In einem Artikel vom 30. November 2009 prangerte die Zeitung die Geschäftspraktiken des Insolvenzverwalters an. Dem Insolvenzverwalter wurde außerdem ein schlechter Ruf in der Branche nachgesagt. Nach Abmahnung durch den Insolvenzverwalter gab die Zeitung am 10. Dezember 2009 eine strafbewerte Unterlassungserklärung ab. Zudem einigten sich beide Parteien über die Veröffentlichung einer Gegendarstellung.

Am 23. September 2010 erschien ein zweiter Artikel der Zeitung. Dieser stellte den Insolvenzverwalter durch als „Firmenbestatter“ dar. Nach erneuter Abmahnung wegen diffamierender Äußerungen lehnte die Zeitung die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Vor dem Landgericht Köln erwirkte der Insolvenzverwalter im einstweiligen Rechtsschutz die Unterlassung zukünftiger diffamierender Äußerungen. Zudem verklagte er die Zeitung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Schadensersatz in Geld.

Was sagt das Gericht

Das Landgericht Köln entschied, dass ein Schadensersatz in Geld nur bei einem besonders schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der verletzten Person besteht. Außerdem darf die erlittene Beeinträchtigung nicht auf andere Weise, beispielsweise durch Widerruf des Äußernden, auszugleichen sein. Um einen Ausgleich durch Widerruf muss sich der Äußernde allerdings selbst bemühen.

Zudem muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs auf Geldentschädigung bestehen. Ein solches hat das Gericht verneint. Das Landgericht stützt sich bei seiner Argumentation ganz wesentlich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, S. 1131).

Betroffene Gesetze: §§ 823 Abs. 1, 253, 840 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Absatz 1 GG

Schlagworte: Persönlichkeitsrecht Abmahnung Meinungsäußerung Persönlichkeitsrechtsrechtsverletzung Geldentschädigung Immaterieller Schaden

 

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