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Presserecht: Unterlassungsanspruch und Recht auf Gegendarstellung zu Pressemitteilung auf Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei

16. Februar 2011

OLG Bremen,Urteil vom 14. Januar 2011 – Aktenzeichen 2U 115/10

Vorinstanz:Landgericht Bremen Urteil vom 9. September 2010 – Aktenzeichen 7 O 1338/10

§ 56 Rundfunkstaatsvertrag(RStV), § 2 I Satz 2 RStV

§ 823II BGB, 186 StGB, § 824, § 1004 BGB

DasOberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 14. Januar 2011 festgestellt, dassdie Website einer Rechtsanwaltskanzlei ein Telemedium ist, wenn„journalistisch-redaktionell“ gestaltete Angebote bereitgehalten werden.Dies ist dann anzunehmen, wenn über ausgewählte juristische Neuigkeitenberichtet und kanzleieigene Pressemitteilungen öffentlich zugänglich gemachtwerden.

 

Sachverhalt

EineRechtsanwaltskanzlei in Form einer Rechtsanwaltspartnerschaft hatte auf ihrerWebseite eine Pressemitteilung eingestellt. In der Pressemitteilung ging es umInformationen über einen für Anleger wirtschaftlich gescheiterten undinsolventen Fonds zur Herstellung von Bio-Diesel.

Inder Presseerklärung hat die Rechtsanwaltskanzlei die Anleger auf dieMöglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem anderenUnternehmen hingewiesen, dass Kapitalanlagen erstellt, vermarktet und verwaltetund hinsichtlich des insolventen Fonds Aussagen in einem Prospekt gemachthatte.

DiesesUnternehmen verlangte von den Rechtsanwälten die Unterlassung derPressemitteilung und die Abgabe einer strafbewehrtenUnterlassungserklärung, sowie die Veröffentlichung einer Gegendarstellung aufder Webseite der Rechtsanwälte. DiePressemitteilung befand sich auf der Webseite der Rechtsanwaltskanzlei undeiner verlinkten Webseite der Rechtsanwaltskanzlei beidem Internetdienst Twitter.

Nachdemdie Rechtsanwälte dieser Aufforderung nur teilweise außergerichtlichnachgekommen waren, beantragte das betroffene Unternehmen beim LandgerichtBremen, den Rechtsanwälten bestimmte Behauptungen in der Presseerklärung zuuntersagen und eine Gegendarstellung zu veröffentlichen.

Das LandgerichtBremen folgte der Argumentation der Rechtsanwälte, dass es sich bei denbeanstandeten Aussagen in der Presseerklärung um ein Werturteil in Gestalteiner Rechtsansicht handele und die Rechtsanwaltskanzlei kein Anbieter vonTelemedien im Sinne von § 56 RStV sei. Das Gerichthat nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 9. September 2010 dieeinstweilige Verfügung erlassen.

Gegendieses Urteil legten die Rechtsanwälte beim hanseatischen Oberlandesgericht inBremen Berufung ein.

 

Rechtslage

DasOLG Bremen wies die Berufung als unbegründet zurück.

Es bejahte den Unterlassungsanspruch sowie den Gegendarstellungsanspruch undbestätigte auch die Kostentragungspflicht der Rechtsanwälte für einenerledigten Teil des Rechtsstreits in der I. Instanz.

DasGericht stellte fest, dass in der Presseerklärung behauptete Tatsachenunrichtig waren und daher ein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 II BGB, § 186StGB, § 824, § 1004 BGB bestand.

Das OLG bestätigte auch, dass das klagende Unternehmen eineGegendarstellungsanspruch aus § 56 I RStV zusteht.

DieWebseite der Rechtsanwaltskanzlei ist ein Telemedium gemäß § 2 I Satz 2 RStV. Die Pressemitteilung auf der Webseite war nachAuffassung des Gerichts journalistisch-redaktionell gestaltet gemäß § 56 I RStV. Nach Auffassung des Gerichts stellt derInternetauftritt der Rechtsanwaltskanzlei keine bloße Eigenwerbung dar. DieHomepage enthält unter den Überschriften „Aktuelles“ und „TopNews für Anleger“ regelmäßig von den Rechtsanwältenbearbeitete Neuigkeiten. Zudem geben die Rechtsanwälte in der Rubrik„Medien“ regelmäßig Pressemitteilungen heraus und stellen sichselbst unter der Rubrik „Medienarbeit“ ausführlich vor.

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RechtsanwaltAlexander Grundmann, LL.M.

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