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Rechtsanwaltskosten kann man beim Finanzamt geltend machen

22. Juli 2011: Bundesfinanzhof ändert seine Gesetzesauslegung zugunsten der Steuerzahler – Abzug von Kosten eines Zivilverfahrens als außergewöhnliche Belastung möglich

Bundesfinanzhofgibt enge Gesetzesauslegung auf.

Eine aktuelleEntscheidung des Bundesfinanzhofes gibt Grund zur Freude. Der Bundesfinanzhof(BFH) ist das oberste deutsche Gericht für Steuerfragen und hat in einem neuenUrteil zu einer wichtigen Frage hinsichtlich der Kosten eines Zivilverfahrensentschieden.

Der BFH hat jetztseine eigene Rechtsprechung aufgegeben und zugunsten der Steuerzahlerentschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses, und damit auch die eigenenAnwaltskosten für diesen Prozess, grundsätzlich bei der Einkommensteuer alsaußergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werdenmüssen.- Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10.

Nach § 33 Abs. 1 EStGkann man bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnlicheBelastungen abziehen.

AußergewöhnlicheBelastungen sind solche Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und von derüberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen in gleichen Verhältnissen nicht zutragen sind.

Die Kosten einesZivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise alsaußergewöhnliche Belastung anerkannt. Voraussetzung war, dass eineRechtsstreitigkeit existenzielle Bedeutung für den Steuerpflichtigen hatte.

Die neue Entscheidungist vor allem relevant, wenn man einen Prozess verliert und die Kosten tragenmuss. Das kann aber auch wichtig werden, wenn man einen Prozess gewinnt, aberbeim Gegner – der die Prozesskosten tragen muss – nichts holen kann, weildieser zahlungsunfähig ist.

Voraussetzung für dieGeltendmachung ist, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolgbietet und nicht mutwillig ist. Dies bedeutet konkret: Der Erfolg desZivilprozesses muss zumindest ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Werdendie Kosten von der Rechtsschutzversicherung ersetzt, muss man sich diesallerdings anrechnen lassen. Da man effektiv keine Kosten hat, kann man auchbei der Steuer nichts geltend machen.

Im Rahmen der unserteilten Mandate beraten wir Sie selbstverständlich auch zu Kostenfragen, umam Ende ein optimales Gesamtergebnis für Sie zu erzielen.

RechtsanwaltAlexander Grundmann, LL.M.

GrundmannHäntzschel Rechtsanwälte Leipzig

Telefon: 0341/22 5413 82

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