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Schriftform auch bei Vorvertrag zur Aufhebungsvereinbarung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch ein Vorvertrag zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages der Schriftform bedarf.

23. Februar 2010

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 (6 AZR 242/09) entschieden, dass auch ein Vorvertrag zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages der Schriftform bedarf. Es hat außerdem zum Mindestinhalt eines Angebots des Arbeitgebers auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer Stellung genommen.

Sachverhalt

Innerhalbeiner Rahmenbetriebsvereinbarung wurde die Neuorganisation des Vertriebs einesUnternehmens festgelegt. Diese Vereinbarung wurde allen Mitarbeiternschriftlich mitgeteilt. Danach bestand für die angeschriebenen Mitarbeiter dieMöglichkeit, gegen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. DemSchreiben war ein Fragebogen, auszufüllen von den Mitarbeitern, beigefügt. Andessen Ende wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Fragebogengemachten Angaben keinerlei Anspruch auf eine der angebotenen Maßnahmenbegründen und die endgültige Entscheidung noch zu treffen sei.

Daraufhin teilte ein Mitarbeiter,der spätere Kläger, dem Unternehmen mit dem entsprechend ausgefülltenFragebogens mit, dass er an dem Angebot interessiert sei.

Infolge dessen meinte der Kläger,er habe mit dem Beklagten einen Vorvertrag über die Aufhebung desArbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung geschlossen. DieserVorvertrag habe nicht der Schriftform des § 623 BGB bedurft und sei dadurchzustande gekommen, dass er das Angebot des Unternehmens in dem an ihngerichteten Schreiben angenommen habe.

Der Arbeitgeber vertrat dieAuffassung, eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses sei nicht in einemVorvertrag vereinbart worden. Zudem hätte dieser Vorvertrag der Schriftform des§ 623 BGB bedurft, die nicht eingehalten worden sei.

Gerichtliche Entscheidung

DasBundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Schreiben des Unternehmens keinAngebot im Rechtssinne war. Begründet wurde diese Entscheidung zum einen damit,dass das Schreiben an alle Mitarbeiter gerichtet war. Zum anderen war dernotwendige Mindestinhalt nicht gegeben, insbesondere ein konkreterAuflösungszeitpunkt bzw. eine bestimmte Abfindungssumme.

Weiterhin setzt nach Ansicht desBundesarbeitsgerichts ein Vorvertrag zu einem Vertrag über die Aufhebung desArbeitsverhältnisses zwingend die Schriftform voraus, da dasSchriftformerfordernis bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen derWarnfunktion (und nicht lediglich der Klarstellungs- und Beweisfunktion) diene.Diese ist gewahrt, wenn beide Parteien auf einer Urkunde unterschreiben, was imentschiedenen Fall gerade nicht geschehen war.

Fazit

Auseinem Schreiben des Arbeitsgebers an alle Mitarbeiter, worin Möglichkeiten derBeendigung des Arbeitsverhältnisses aufgezeigt werden, erwächst für denArbeitnehmer noch kein konkreter, durchsetzbarer Anspruch. Beim Abschluss einerAufhebungsvereinbarung ist zwingend die Schriftform einzuhalten. Andernfallsist der Vertrag nichtig. Dies gilt auch für einen zwischen den Parteien desArbeitsverhältnisses geschlossenen Vorvertrag, der zum Abschluss einerAufhebungsvereinbarung verpflichten soll.

BAG, Urteil vom 17. Dezember 2009, 6 AZR 242/09)

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Christoph Häntzschel

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