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Steuerrecht: Steuerentlastungen bei Aufwendungen für Unterhalt

11. Januar 2012: Zahlt einer in der Elternzeit für beide, kann das bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden.

Häufig nimmt ein Elternteil länger Elternzeit, als auch Anspruch auf Elterngeld besteht. Dann stellt sich die Frage nach der Finanzierung des Unterhalts desjenigen, der in Elternzeit bleibt, wenn er keine Einkünfte – z.B. durch Teilzeittätigkeit – erzielt.

Für diesen Zeitraum nach Bezug von Elterngeld kommt in vielen Fällen der (berufstätige) andere Elternteil auch für den Unterhalt des nicht berufstätigen Elternteils mit auf. Diese Konstellation kann einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden.

So führen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die durch Unterhalt und die Berufsausbildung einer ihm oder seines Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person entstanden sind, zu Ermäßigungen bei der Einkommenssteuer.

Geregelt ist das in § 33 a Einkommenssteuergesetz (EStG) – sogenannte Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen.

Danach können Aufwendungen bis zu 8004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dieser Betrag erhöht sich um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die im jeweiligen Veranlagungszeitraum für den Unterhaltsberechtigten aufgewandt worden, wenn sie nicht schon nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG anzusetzen sind.

Tragen mehrere Steuerpflichtige die Aufwendungen für die unterhaltene Person, so wird bei jedem Einzelnen der Betrag abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.

Voraussetzung ist aber, dass weder der Steuerpflichtige selbst noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld für die unterhaltene Person oder auf einen Freibetrag gem. § 32 Absatz 6 EStG hat und der Unterhaltsberechtigte kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat der Unterhaltsberechtigte jedoch Einkünfte, dann vermindert sich der oben genannte Betrag um die Differenzsumme, die diese Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten einen Wert von 624 Euro pro Kalenderjahr übersteigen. Ebenso mindert sich der o. g. Betrag um die Beträge aus erhaltener Ausbildungsbeihilfe, die aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden.

Besteht für ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind allerdings ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG und ist dieses Kind aufgrund seiner Berufsausbildung auswärtig untergebracht, so kann der Steuerpflichtige für diesen Sonderbedarf einen Freibetrag i.H.v. 924 Euro pro Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Auch dieser Freibetrag mindert sich aber um die vom Kind erhaltene Ausbildungsbeihilfe aus öffentlichen Mitteln sowie um dessen Einkünfte und Bezüge, soweit diese 1848,- Euro im Jahr übersteigen.

Praxistipp:

Wird länger Elternzeit in Anspruch genommen als Elterngeld gezahlt wird und sorgt ein Elternteil ganz oder teilweise für den Lebensunterhalt des nichtverdienenden Erziehers, kommen steuerrechtliche Privilegierungen in Betracht.

Diese Vorteile sollten nicht außer Acht gelassen werden. Weisen Sie Ihren Steuerberater darauf hin, dass Sie den anderen Elternteil finanziell in der Elternzeit mit versorgen.

Ansprechpartner für Fragen des Arbeitsrecht und zur Elternzeit ist:

Rechtsanwalt Christoph Häntzschel

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig
www.hgra.de
Telefon: 0341/2 15 39 46

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