Häufige Kurzerkrankungen stellen allein keinen Grund für eine wirksame Kündigung dar. Vor Ausspruch der Kündigung muss ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchgeführt werden. Grundlage des bEM Gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein bEM durchzuführen. „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt Mehr >