27. September 2010
Abmahnungen wegen unberechtigter Nutzung von Dateien, wie Musik, Filmen, Spiele, Software, werden jeden Tag unzählige verschickt.
Ein Teil der Abgemahnten hat die damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen tatsächlich begangen. Andere, die nur als Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung für die Urheberrechtsverletzungen ihnen bekannter Dritter haften, stellen die Behauptungen der Abmahnenden teilweise auch nicht infrage. Ein Teil dieser Abgemahnten gibt die geforderte Unterlassungserklärung ab und zahlt die verlangten Beträge für Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz. Allerdings gibt es offenbar auch Fälle, in denen sich der Abgemahnte keinerlei Schuld bewusst ist. Weder hat er die Urheberrechtsverletzungen selbst begangen, noch ist in irgendeiner Weise nachvollziehbar, wie ein Dritter über den Internet-Anschluss des Abgemahnten die vorgeworfenen Verletzungen begangen haben kann.
Zumindest in diesen Fällen kommen Zweifel auf, ob die Ermittlungen der Rechteinhaber einwandfrei waren. In der Regel werden für die Ermittlung von Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz in Tauschbörsen technische Dienstleister beauftragt. Diese Dienstleister, beispielsweise Logistep, Pro Media oder Evidenzja durchsuchen die Peer-to-Peer-Netzwerke nach geschützten Werken und dokumentieren, wer die entsprechenden Dateien entgegen den Vorschriften des Urheberrechts benutzt. Dabei ist nur die IP-Adresse, die einem bestimmten Internet-Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Provider gegeben wird, sichtbar. Da diese dynamischen IP-Adressen immer nur für einen bestimmten Zeitraum einem konkreten Anschluss zugeordnet sind, kommt es auf den exakten Zeitpunkt an. Eine dynamische IP -Adresse, die soeben noch ein bestimmten Anschluss zugeordnet war, kann kurze Zeit später schon einem anderen Internetanschluss zugeordnet sein.
Die von den Rechteinhabern beauftragten technischen Dienstleister dokumentieren daher zur späteren Identifizierung die dynamische IP Adresse, die benutzte Datei und den genauen Zeitpunkt.
Nur der jeweilige Provider weiß, welcher konkrete Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt hinter einer dynamischen IP-Adresse steht.
Bis zur Einführung des zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz im Jahre 2008 wurden die Auskunftsansprüche gegen den Provider über den Umweg eines Strafverfahrens durchgesetzt.
Die Rechteinhaber bzw. deren Rechtsanwälte stellten Strafanzeige gegen unbekannt. Daraufhin nahm die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf und fragte im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens bei den Providern ab, welchem Anschlussinhaber die IP-Adresse zum angegebenen Tatzeitpunkt zugewiesen war. Dann nahmen die Rechteinhaber bzw. deren Anwälte Akteneinsicht in die Ermittlungsakten und erhielten darüber die Namen und Adressen der jeweiligen Anschlussinhaber. Mit diesen Informationen wurden dann die Abmahnungen mit den zivilrechtlichen Ansprüchen erstellt. Die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden dann überwiegend eingestellt.
Nach Einführung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs kommt es kaum noch zu Strafanzeigen. Vielmehr werden beim für den jeweiligen Provider zuständigen Landgericht Beschlüsse erwirkt, die den Provider zur Herausgabe der Kundendaten verpflichten. Bei der Deutschen Telekom ist dies beispielsweise das Landgericht Köln.
Offenbar verlaufen aber die Ermittlungen der IP-Adressen nicht immer fehlerfrei. Am problematischsten ist wohl die exakte Erfassung des Tatzeitpunkts. Wenn der Zeitstempel zur ermittelten IP Adresse nicht genau stimmt, kann die Abfrage des Anschlussinhabers beim Provider einen falschen Anschluss liefern.
Dass dies nicht zu selten vorkommt, belegt ein Beschluss des Landgerichts Köln aus dem Jahre 2008, Aktenzeichen 109-1/08 vom 25. September 2008. Im zu Grunde liegenden Sachverhalt richtete sich der Auskunftsanspruch noch nach dem alten Recht. Die Rechteinhaberin hatte daher bei der Staatsanwaltschaft gegen eine Vielzahl unbekannter Personen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen Strafantrag gestellt. Später wollte die Rechteinhaberin Akteneinsicht, um nach der Auskunftserteilung des Providers die Daten der Anschlussinhaber zu erfahren, um dann zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Anschlussinhaber geltend zu machen. Die Staatsanwaltschaft Köln hatte die Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Rechteinhaberin wurde auf den Privatklageweg verwiesen und die gewünschte Akteneinsicht, insbesondere hinsichtlich der Liste mit den Namen der Anschlussinhaber, wurde ihr verweigert. Dagegen wendete sich die Rechteinhaberin an das Landgericht Köln.
Das Landgericht Köln hatte erhebliche Zweifel am Beweiswert der Ermittlungen der technischen Dienstleister der Abmahnenden. Im Ergebnis hat das Gericht die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft geteilt und die gewünschte Akteneinsicht abgelehnt, weil die technischen Abläufe zur Ermittlung der Tauschbörsennutzer intransparent seien es eine hohe Fehlerquote bei der Ermittlung der Anschlussinhaber gebe.
Dieser Sicht der Großen Strafkammer des Landgerichts Köln schließen sich erstaunlicherweise die für die zivilrechtlichen Auskunftsverfahren zuständigen Richter der Zivilkammern offenbar nicht an, da die Beschlüsse gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gegen die Provider unproblematisch erlassen werden.
In Klageverfahren, die die Rechteinhaber gegen angebliche Tauschbörsennutzer führen, sollten diese gerichtlich bestätigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Anschlussinhaber aber unbedingt problematisiert werden.
Stichworte:Abmahnung, Tauschbörse, Filesharing,Peer-to-Peer (P2P), Auskunftsverfahren Landgericht,Strafverfahren
§ 170 II StPO, §406 e StPO, § 97 UrhG, § 97 a UrhG, § 101IX UrhG
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E-Mail: grundmann [at] hgra.de
Abmahnungen wegen unberechtigter Nutzung von Dateien, wieMusik, Filmen, Spiele, Software, werden jeden Tag unzählige verschickt.
Ein Teil der Abgemahnten hat die damit verbundenenUrheberrechtsverletzungen tatsächlich begangen. Andere, die nur alsAnschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung für die Urheberrechtsverletzungenihnen bekannter Dritter haften, stellen die Behauptungen der Abmahnendenteilweise auch nicht infrage. Ein Teil dieser Abgemahnten gibt die geforderteUnterlassungserklärung ab und zahlt die verlangten Beträge für Rechtsanwaltsgebühren undSchadensersatz. Allerdings gibt es offenbar auch Fälle, in denen sich derAbgemahnte keinerlei Schuld bewusst ist. Weder hat er dieUrheberrechtsverletzungen selbst begangen, noch ist in irgendeiner Weisenachvollziehbar, wie ein Dritter über den Internet-Anschluss des Abgemahntendie vorgeworfenen Verletzungen begangen haben kann.
Zumindest in diesen Fällen kommen Zweifel auf, ob dieErmittlungen der Rechteinhaber einwandfrei waren. In der Regel werden für dieErmittlung von Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz in Tauschbörsentechnische Dienstleister beauftragt. Diese Dienstleister, beispielsweiseLogistep, Pro Media oder Evidenzja durchsuchen die Peer-to-Peer-Netzwerke nachgeschützten Werken und dokumentieren, wer die entsprechenden Dateien entgegenden Vorschriften des Urheberrechts benutzt. Dabei ist nur die IP-Adresse, dieeinem bestimmten Internet-Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Providergegeben wird, sichtbar. Da diese dynamischen IP-Adressen immer nur für einenbestimmten Zeitraum einem konkreten Anschluss zugeordnet sind, kommt es auf denexakten Zeitpunkt an. Eine dynamische IP -Adresse, die soeben noch einbestimmten Anschluss zugeordnet war, kann kurze Zeit später schon einem anderenInternetanschluss zugeordnet sein.
Die von den Rechteinhabern beauftragten technischenDienstleister dokumentieren daher zur späteren Identifizierung die dynamische IPAdresse, die benutzte Datei und den genauen Zeitpunkt.
Nur der jeweilige Provider weiß, welcher konkreteAnschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt hinter einer dynamischen IPAdresse steht.
Bis zur Einführung des zivilrechtlichen Auskunftsverfahrensgemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz im Jahre 2008 wurden dieAuskunftsansprüche gegen den Provider über den Umweg eines Strafverfahrensdurchgesetzt.
Die Rechteinhaber, bzw. deren Rechtsanwälte stelltenStrafanzeige gegen unbekannt. Daraufhin nahm die StaatsanwaltschaftErmittlungen auf und fragte im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens bei denProvidern ab, welchem Anschlussinhaber die IP-Adresse zum angegebenenTatzeitpunkt zugewiesen war. Dann nahmen die Rechteinhaber bzw. deren AnwälteAkteneinsicht in die Ermittlungsakten und erhielten darüber die Namen undAdressen der jeweiligen Anschlussinhaber. Mit diesen Informationen wurden danndie Abmahnungen mit den zivilrechtlichen Ansprüchen erstellt. Diestrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden dann überwiegend eingestellt.
Nach Einführung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchskommt es kaum noch zu Strafanzeigen. Vielmehr werden beim für den jeweiligenProvider zuständigen Landgericht Beschlüsse erwirkt, die den Provider zurHerausgabe der Kundendaten verpflichten. Bei der Deutschen Telekom ist diesbeispielsweise das Landgericht Köln.
Offenbar verlaufen aber die Ermittlungen der IP-Adressennicht immer fehlerfrei. Am problematischsten ist wohl die exakte Erfassung desTatzeitpunkts. Wenn der Zeitstempel zur ermittelten IP Adresse nicht genaustimmt, kann die Abfrage des Anschlussinhabers beim Provider einen falschenAnschluss liefern.
Dass dies nicht zu selten vorkommt, belegt ein Beschluss desLandgerichts Köln aus dem Jahre 2008, Aktenzeichen 109-1/08 vom 25. September2008. Im zu Grunde liegenden Sachverhalt richtete sich der Auskunftsanspruchnoch nach dem alten Recht. Die Rechteinhaberin hatte daher bei derStaatsanwaltschaft gegen eine Vielzahl unbekannter Personen wegen unerlaubterVerwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen Strafantraggestellt. Später wollte die Rechteinhaberin Akteneinsicht, um nach derAuskunftserteilung des Providers die Daten der Anschlussinhaber zu erfahren, umdann zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Anschlussinhaber geltend zu machen.Die Staatsanwaltschaft Köln hatte die Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2StPO eingestellt. Die Rechteinhaberin wurde auf den Privatklageweg verwiesenund die gewünschte Akteneinsicht, insbesondere hinsichtlich der Liste mit denNamen der Anschlussinhaber, wurde ihr verweigert. Dagegen wendete sich dieRechteinhaberin an das Landgericht Köln.
Das Landgericht Köln hatte erhebliche Zweifel am Beweiswertder Ermittlungen der technischen Dienstleister der Abmahnenden. Im Ergebnis hatdas Gericht die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft geteilt und die gewünschteAkteneinsicht abgelehnt, weil die technischen Abläufe zur Ermittlung derTauschbörsennutzer intransparent seien es eine hohe Fehlerquote bei derErmittlung der Anschlussinhaber gebe.
Dieser Sicht der Großen Strafkammer des Landgerichts Kölnschließen sich erstaunlicherweise die für die zivilrechtlichenAuskunftsverfahren zuständigen Richter der Zivilkam
Abmahnungen wegen unberechtigter Nutzung von Dateien, wie Musik, Filmen, Spiele, Software, werden jeden Tag unzählige verschickt.
Ein Teil der Abgemahnten hat die damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen tatsächlich begangen. Andere, die nur als Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung für die Urheberrechtsverletzungen ihnen bekannter Dritter haften, stellen die Behauptungen der Abmahnenden teilweise auch nicht infrage. Ein Teil dieser Abgemahnten gibt die geforderte Unterlassungserklärung ab und zahlt die verlangten Beträge für Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz. Allerdings gibt es offenbar auch Fälle, in denen sich der Abgemahnte keinerlei Schuld bewusst ist. Weder hat er die Urheberrechtsverletzungen selbst begangen, noch ist in irgendeiner Weise nachvollziehbar, wie ein Dritter über den Internet-Anschluss des Abgemahnten die vorgeworfenen Verletzungen begangen haben kann.
Zumindest in diesen Fällen kommen Zweifel auf, ob die Ermittlungen der Rechteinhaber einwandfrei waren. In der Regel werden für die Ermittlung von Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz in Tauschbörsen technische Dienstleister beauftragt. Diese Dienstleister, beispielsweise Logistep, Pro Media oder Evidenzja durchsuchen die Peer-to-Peer-Netzwerke nach geschützten Werken und dokumentieren, wer die entsprechenden Dateien entgegen den Vorschriften des Urheberrechts benutzt. Dabei ist nur die IP-Adresse, die einem bestimmten Internet-Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Provider gegeben wird, sichtbar. Da diese dynamischen IP-Adressen immer nur für einen bestimmten Zeitraum einem konkreten Anschluss zugeordnet sind, kommt es auf den exakten Zeitpunkt an. Eine dynamische IP -Adresse, die soeben noch ein bestimmten Anschluss zugeordnet war, kann kurze Zeit später schon einem anderen Internetanschluss zugeordnet sein.
Die von den Rechteinhabern beauftragten technischen Dienstleister dokumentieren daher zur späteren Identifizierung die dynamische IP Adresse, die benutzte Datei und den genauen Zeitpunkt.
Nur der jeweilige Provider weiß, welcher konkrete Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt hinter einer dynamischen IP Adresse steht.
Bis zur Einführung des zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz im Jahre 2008 wurden die Auskunftsansprüche gegen den Provider über den Umweg eines Strafverfahrens durchgesetzt.
Die Rechteinhaber, bzw. deren Rechtsanwälte stellten Strafanzeige gegen unbekannt. Daraufhin nahm die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf und fragte im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens bei den Providern ab, welchem Anschlussinhaber die IP-Adresse zum angegebenen Tatzeitpunkt zugewiesen war. Dann nahmen die Rechteinhaber bzw. deren Anwälte Akteneinsicht in die Ermittlungsakten und erhielten darüber die Namen und Adressen der jeweiligen Anschlussinhaber. Mit diesen Informationen wurden dann die Abmahnungen mit den zivilrechtlichen Ansprüchen erstellt. Die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden dann überwiegend eingestellt.
Nach Einführung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs kommt es kaum noch zu Strafanzeigen. Vielmehr werden beim für den jeweiligen Provider zuständigen Landgericht Beschlüsse erwirkt, die den Provider zur Herausgabe der Kundendaten verpflichten. Bei der Deutschen Telekom ist dies beispielsweise das Landgericht Köln.
Offenbar verlaufen aber die Ermittlungen der IP-Adressen nicht immer fehlerfrei. Am problematischsten ist wohl die exakte Erfassung des Tatzeitpunkts. Wenn der Zeitstempel zur ermittelten IP Adresse nicht genau stimmt, kann die Abfrage des Anschlussinhabers beim Provider einen falschen Anschluss liefern.
Dass dies nicht zu selten vorkommt, belegt ein Beschluss des Landgerichts Köln aus dem Jahre 2008, Aktenzeichen 109-1/08 vom 25. September 2008. Im zu Grunde liegenden Sachverhalt richtete sich der Auskunftsanspruch noch nach dem alten Recht. Die Rechteinhaberin hatte daher bei der Staatsanwaltschaft gegen eine Vielzahl unbekannter Personen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen Strafantrag gestellt. Später wollte die Rechteinhaberin Akteneinsicht, um nach der Auskunftserteilung des Providers die Daten der Anschlussinhaber zu erfahren, um dann zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Anschlussinhaber geltend zu machen. Die Staatsanwaltschaft Köln hatte die Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Rechteinhaberin wurde auf den Privatklageweg verwiesen und die gewünschte Akteneinsicht, insbesondere hinsichtlich der Liste mit den Namen der Anschlussinhaber, wurde ihr verweigert. Dagegen wendete sich die Rechteinhaberin an das Landgericht Köln.
Das Landgericht Köln hatte erhebliche Zweifel am Beweiswert der Ermittlungen der technischen Dienstleister der Abmahnenden. Im Ergebnis hat das Gericht die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft geteilt und die gewünschte Akteneinsicht abgelehnt, weil die technischen Abläufe zur Ermittlung der Tauschbörsennutzer intransparent seien es eine hohe Fehlerquote bei der Ermittlung der Anschlussinhaber gebe.
Dieser Sicht der Großen Strafkammer des Landgerichts Köln schließen sich erstaunlicherweise die für die zivilrechtlichen Auskunftsverfahren zuständigen Richter der Zivilkammern offenbar nicht an, da die Beschlüsse gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gegen die Provider unproblematisch erlassen werden.
In Klageverfahren, die die Rechteinhaber gegen angebliche Tauschbörsennutzer führen, sollten diese gerichtlich bestätigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Anschlussinhaber aber unbedingt problematisiert werden.
mern offenbar nicht an, dadie Beschlüsse gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gegen die Provider unproblematischerlassen werden.
In Klageverfahren, die die Rechteinhaber gegen angeblicheTauschbörsennutzer führen, sollten diese gerichtlich bestätigten Zweifel an derRechtmäßigkeit der Ermittlung der Anschlussinhaber aber unbedingtproblematisiert werden.