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Urheberrecht: Amtsgericht Hamburg zur Störerhaftung bei illegalem Filesharing über verschlüsselten WLAN-Router durch Dritte

8. 9. 2011 Das Gericht bestätigt einen Streitwert von 6000 € für ein Lied in einer Tauschbörse.

AG Hamburg, Urteil vom 7.6.2011, Aktenzeichen 36 a C 71/11

Betroffene gesetzliche Regelung:

§ 19 a Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 97 UrhG, § 97 a UrhG

Was war passiert

Es ging um das Herunterladen eines Musiktitels in einerTauschbörse und das Anbieten zum Download an die Teilnehmer der Tauschbörse.Die Rechtsinhaberin hatte deswegen die Inhaberin eines Internetanschlussesabgemahnt.

Die Anschlussinhaberin behauptete, dass die Urheberrechtsverletzungnicht durch sie, sondern durch einen unbekannten Dritten über das WLAN erfolgte.

Da die Anschlussinhaberin die mit der Abmahnung gefordertenAnwaltskosten nicht vollständig zahlte, wurde erst Mahnbescheid beantragt unddann vor dem Amtsgericht Hamburg gestritten.

Was entschied dasGericht

Das Amtsgericht bestätigte, dass der Inhaber einesInternetanschlusses für Urheberechtsverletzungen durch Dritte als Störer haftenkann. Dies gilt insbesondere beim Betrieb eines nicht ausreichend gesichertenWLAN-Anschlusses.

Wenn der Anschlussinhaber behauptet, dass jemand Anderes dieRechtsverletzung begangen hat, trägt er für diese Behauptung die sekundäre Darlegungslast.Dazu ist zumindest im Prozess vorzutragen, dass man eine Tauschbörsensoftwarenicht besitzt und  das WLAN ordnungsgemäßverschlüsselt war. Letzteres hat die Beklagte im Prozess  aber nicht behauptet. Deswegen hat das Gerichtgegen sie entschieden.

Im Gerichtsprozess ging es nur um einen Teil der nochoffenen Anwaltskosten. Insbesondere zu einem Schadensersatzanspruch musste dasGericht nicht entscheiden.

Das Amtsgericht Hamburg hat der Abmahnerin Recht gegeben undbestätigt, dass der Gegenstandswert für das Anbieten eines Musiktitels in einerTauschbörse 6000 € beträgt und die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei die 1,3fache Gebühr nach diesem Gegenstandswert berechnen darf.

Die Begrenzung auf 100 € wandte das Gericht nicht an, weil dieVoraussetzung des §  97 a II UrhG nicht vorliegenwürden. Die öffentliche Zugänglichmachung einer Tonaufnahme gegenüber einerunbegrenzten Anzahl von Dritten im Rahmen einer Tauschbörse sei keineunerhebliche Rechtsverletzung.

Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht in Leipzig:

 

RechtsanwaltAlexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Urheberrecht,Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

 

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Was Sie über Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wissen sollten finden Sie unter:

https://www.hgra.de/rechtsgebiete/abmahnung_internet_urheberrecht/

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