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Urheberrecht: Keine Speicherung von IP-Daten auf Zuruf

2. November 2011: Der Drittauskunftsanspruch aus dem Urheberrechtsgesetz begründet keinen Anspruch auf Speicherung von IP-Daten auf Zuruf

 LandgerichtMünchen, Beschluss vom 20. August 2011, Az.: 21 O 784/11 

Waswar passiert

Esgeht um illegales Filesharing. Illegales Filesharing ist das Einstellen vonurheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen im Internet. Dies wird von den Rechteinhabern als Urheberrechtsverletzung verfolgt.

Als wirksamesInstrument gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet gilt derDrittauskunftsanspruch aus § 101 UrhG. Mit dem Drittauskunftsanspruch könnenRechteinhaber von Providern unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe vonKundendaten zu einer bestimmten IP-Adresse verlangen. Voraussetzung ist ein gerichtlicher Beschluss. Wenn das gerichtliche Verfahren desDrittauskunftsanspruchs durchlaufen wurde, hat der Rechteinhaber einen Anspruchauf Herausgabe der Kundendaten. Allerdings ist der Provider nicht verpflichtet,die Daten überhaupt zu speichern. Teilweise werden die Daten nachBeendigung der Verbindung wieder gelöscht. Deshalb hat sich in der Praxis einVerfahren der Speicherung auf Zuruf (Quick-Freeze) entwickelt. Entdeckt einRechteinhaber, dass eines seiner Werke in Tauschbörsen eingestellt wurde,benachrichtigt der den Provider, dass dieser die Daten zu der entsprechendenIP-Adresse nicht löscht. Fraglich ist, ob der Rechtinhaber einenAnspruch auf ein solches Speichern auf Zuruf hat.

Imkonkreten Fall hat ein Unternehmen, das verschiedene Filme in Deutschlandverwertet, auf einer Filesharing-Plattform Nutzer ermittelt, die seine Filmeillegal verbreitet haben. Das Verwertungsunternehmen bat den entsprechendenProvider, die Kundendaten der Nutzer zu sichern und nicht zu löschen. DerProvider reagierte auf die Anfrage nicht und löschte die Daten. Das Verwertungsunternehmen versuchte nun gerichtlich, denProvider zur Speicherung auf Zuruf zu verpflichten. Es berief sich zurBegründung der Speicherungsverpflichtung auf den Drittauskunftsanspruch undeine bestehende Regelungslücke für den Sicherungsanspruch. Neben demAuskunftsanspruch müsste § 101 UrhG auch einen Anspruch auf Sicherung der Datenenthalten.

Wassagt das Gericht

NachAnsicht des Landgerichts München begründet der Drittauskunftsanspruch aus § 101UrhG kein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich ein Anspruch aufSicherung der IP-Daten auf Zuruf begründen lässt.

Zwarbesteht hinsichtlich eines Anspruchs auf Sicherung der IP-Daten einegesetzliche Regelungslücke. Diese ist jedoch nicht planwidrig, da der Bundesratauf diese Lücke im Gesetzgebungsprozess hingewiesen hat. Darüber hinaus könntediese Regelungslücke auch nicht durch Richterrecht geschlossen werden, da einedaraus resultierende Speicherungsverpflichtung in Grundrechte desAnschlussinhabers eingreift.

Fazit

Auch wenn diese Entscheidung das Aufdecken vonUrheberrechtsverletzungen im Internet erschwert, gilt:

Händeweg von Tauschbörsen im Internet! Manmuss immer damit rechnen, dass der Provider die Daten speichert und dass derAnschlussinhaber über einen Auskunftsanspruch beim Provider leicht zu ermittelnist.

 

 

BetroffeneGesetze: § 3 Nr. 30 TKG,§ 96 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 TKG ,§ 97 Abs. 1 S.1,Abs. 2 Nr. 1 TKG, §113 b TKG, § 101 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3,Abs. 9 und Abs. 10 UrhG,§ 242 BGB, §§ 91, 128 Abs. 4 ZPO

 

Schlagworte:Abmahnung Urheberrecht Filesharing Urheberrechtsverletzung Speicherung IP-DatenDrittauskunftsanspruch Auskunft Zuruf Quick Freeze Vorratsdatenspeicherung

 

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Was Sie über Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wissen sollten finden Sie unter:

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