10. Januar 2011 : Gebühren für das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Noten von Kinderliedern in Kindergärten.
10. Januar 2011
In den vergangenenWochen gab es zahlreiche Berichte in der Presse zum Thema GEMA und das Kopierenvon Noten und Liedtexten in Kindergärten.
Hintergrund ist, dass die GEMA im Januar 2010 bundesweit36.000 Kindergärten angeschrieben und zu Zahlungen aufgefordert hatte. Dabeiging es nicht um Gebühren für das Singen von Liedern, sondern um das Kopierenvon urheberrechtlich geschützten Noten und Liedtexten.
Hintergrund:
Die Verwertungsgesellschaft (VG) Musikedition vertrittKomponisten, Texter und Musikverlage und nimmt deren Rechte in Bezug auf dieVervielfältigung ihrer Werke wahr. Auchdie Urheberrechte der Musikverlage für Noten werden durch die VG Musikedition wahrgenommen. Im Jahre 2009 hatte dieVerwertungsgesellschaft die evangelische und die katholische Kirche sowie dieBundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände als Träger der Kindergärtenangeschrieben, um eine Regelung zur Zahlung der Gebühren für das Kopieren zuregeln, war aber nicht zu einer Lösung gekommen.
Die VG Musikedition hat daraufhin die GEMA (Gesellschaft fürMusikalische Aufführungsrechte) zum 1. Januar 2010 mit der Lizenzierung vonNotenkopien für vorschulische Einrichtungen beauftragt. Die VG Musikedition hatsomit die Vertragsabwicklung und auch das Inkasso auf die von ihr unabhängige,aber aufgrund ihrer Größe wesentlich durchsetzungsstärkere, GEMA übertragen.
Das Kopieren von – urheberrechtliche geschützten – Noten istnach dem Urheberrechtsgesetz grundsätzlich verboten und führt insbesondere zuUnterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen, §§ 15,16 UrhG(Vervielfältigungsrecht), § 97 UrhG. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenigeAusnahmen. Insbesondere gibt es – im Unterschied zu Vervielfältigung andererMedien – kein generelles Recht auf eine Privatkopie, § 53 IV UrhG.
Auch die Weitergabe solcher Kopien an die Kinder oder derenEltern ist nicht erlaubt, §§ 15,17 UrhG (Verbreitungsrecht).
Ein Schutz von Noten nach dem Urheberrechtsgesetz kann sichaus verschiedenen Urheberrechten ergeben. Künstlerische Werke sind bis 70 Jahrenach dem Tod des Urhebers urheberrechtlich geschützt, § 64 UrhG. Wenn Komponistund Textdichter eines Liedes schon länger als 70 Jahre tot sind, ist das Liedgemeinfrei und als solches nicht mehr urheberrechtlich geschützt. Allerdingskann auch dann weiterhin ein eigenes Urheberrecht an den Noten, insbesondere amkonkreten Notensatz, bestehen.
Gegenwärtiger Stand
Anders als bei den Schulen, für die die Bundesländer mit denVerlagen einen Pauschal-Vertrag für das Kopieren von Texten und Notengeschlossen haben, existiert eine solche pauschale Lösung für die Kindergärtennicht, da Kindergärten auch unterschiedliche Träger wie KommunenWohlfahrtsverbände oder Kirchen haben.
Die GEMA hatte in ihrem Anschreiben an die Kindergärten imAuftrag der VG Musikedition auf die geltende Rechtslage hingewiesen und dieTarife für das Kopieren benannt. Die Gebühren für das Kopieren sind gestaffelt,für bis zu 500 Kopieren sind 56 € im Jahr zu zahlen, für Kindergärten inkirchlicher oder kommunaler Trägerschaft beträgt die pauschale 44,80 €jährlich.
Dies hatte zu viel Aufregung in den Kindergärten und beideren Trägern geführt. Nach Angabe des Geschäftsführers der VG Musikedition ineinem Interview für die „taz“ vom 30. Dezember 2010 haben mittlerweile 6000Kindergärten einen entsprechenden Vertrag mit der Verwertungsgesellschaftgeschlossen.
Aber auch nach Abschluss eines solchen Vertrages und damitder Legalisierung des Kopierens von urheberrechtlich geschützten Noten, bleibtder Verwaltungsaufwand, über die kopierten Lieder und ihre Autoren Buch zuführen. Eine Lösung für dieses Problem können nur Pauschalverträge sein, wiesie hinsichtlich der Nutzung an Schulen bereits existierenden. Verhandlungenüber solche Pauschalverträge gibt es aber wohl bislang noch nicht.
Schlagworte: GEMA, Kindergarten, Privatkopie, Urheberrecht, Verbreitungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Verwertungsgesellschaft
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