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Urheberrecht: Kein Anspruch auf Nachvergütung und Namensnennung für Grafikerin des „Tatort“-Vorspanns

14. Februar 2011: OLG München entscheidet, dass der Grafikerin des bekannten „Tatort“-Vorspanns keine Nachvergütung zusteht

 

14. Februar 2011

DasOLG München hatte in einem Berufungsverfahren darüber zu entscheiden, ob derGrafikerin des „Tatort“-Vorspanns im Rahmen der angemessenenVergütung gemäß § 32 a Urheberrechtsgesetz weitere Zahlungsansprüche gegen dieverklagten Fernsehsender zustehen.

 OLGMünchen, Urteil vom 10. Februar 2011, Aktenzeichen 29 U2 1749/10

VorinstanzLandgericht München

§ 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG)

 

Sachverhalt

Gestrittenwurde um den Vorspann der Krimiserie „Tatort“, in dem die Augenpartie einesOpfers ein Fadenkreuz, die Beine eines davon laufenden Täters und ein sichschließender Kreis zu sehen sind.

DieserVorspann wurde vor 40 Jahren von einer Grafikerin, die auch alsBuchillustratorin, Trickfilmerin und Autorin tätig ist, geschaffen. Damalserhielt die Grafikerin eine Vergütung von 2500 DM.

Sieverlangte vom bayerischen Rundfunk und dem Westdeutschen Rundfunk eineNachvergütung im Rahmen von § 32 a UrhG. Durch dieNutzung des Vorspanns in einem Zeitraum von vier Jahrzehnten sei ein grobesMissverhältnis zu der einmaligen Vergütung entstanden. Daher sei eineNachvergütung zu bezahlen. DieGrafikerin verlangt ebenfalls, dass sie im Vorspann als Urheberin genannt wird.

Nachdemdie Fernsehsender außergerichtlich nicht auf die Forderungen der Grafikerineingegangen sind, erhob diese beim Landgericht München Klage. Im Wege einerStufenklage verlangte sie Auskunft, um Ihren Nachvergütungsanspruch beziffernzu können und klagte ebenfalls auf Urhebernennung.

DasLandgericht München folgte der Klägerin in ihren Rechtsauffassungen. Gegen dasUrteil des Landgerichts München legten die Sendeanstalten Berufung beim OLGMünchen ein.


Rechtslage

DasOLG München hat die Klage in Bezug auf die von der Klägerin beanspruchteAuskunft zur Berechnung der Vergütung gemäß § 32 a UrhGabgewiesen.  

DasOLG München befasste sich dafür intensiv mit der Funktion des Vorspanns zum „Tatort“.Das Gericht geht davon aus, dass der Vorspann den Fernsehzuschauer zwar inmarkanter Weise auf den eigentlichen Krimi hinweist und auch einen sehr hohenBekanntheitsgrad in der Bevölkerung hat. Dies sei aber vor allem auf dieregelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns zurückzuführen.Dies macht den Vorspann aber nicht zu einem wesentlichen Beitrag desGesamtwerks, namentlich dem jeweils nachfolgenden Krimi. Im Ergebnis sehen sichaber die Zuschauer den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns, sondern wegen deseigentlichen Films an.

DasGericht hat das Urteil des Landgerichts München auch insoweit aufgehoben, dass den Sendern untersagt war, den Vorspann ohne Benennungder Klägerin als Urheberin zu nutzen. Es gebe eine entsprechende Branchenübung.Aufgrund der hohen Zahl der Mitwirkenden an einer Fernsehserie und denbegrenzten Möglichkeiten, diese im Rahmen eines Vorspanns oder Abspanns zubenennen bewirkt, dass es allgemein üblich sei, lediglich die am Entstehen desFilmwerks maßgeblich Beteiligten namentlich aufzuführen. Zudem hatte dieGrafikerin über viele Jahre hinweg nicht gerügt, dass sie nicht als Urheberingenannt war.

DieRevision wurde nicht zugelassen.


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