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Urheberrecht: Weniger Schadenersatz bei Filesharing Abmahnung

9. Februar 2012: Das OLG Köln will für die Schätzung des Schadenersatzes einen GEMA-Tarif für Downloads anwenden.

OLG Köln Hinweis-und Auflagenbeschluss vom 30.9.2011, 6 U 67/11

Das OLG Köln hat in einem Hinweisbeschluss Stellung genommen, wie ein Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer einer Tauschbörse berechnet werden soll.

Dem Rechteinhaber entsteht durch das Anbieten des urheberrechtlich geschützten Werkes im Internet zum Download rechtlich ein Schaden. Das Gericht hat die Streitparteien darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Schadens nicht nach dem GEMA-Tarif VR-W I zu bemessen ist, wie die klagende Rechtsinhaberin annimmt. Dieser Tarif gilt für Musik, die als Hintergrundmusik im Wege des Streaming zur Verfügung gestellt wird.

Welcher GEMA-Tarif gilt für Downloads?

Nach Ansicht des Gerichts kommt es auf den GEMA-Tarif VR-OD 5 an. Dieser Tarif gilt für die Nutzung einzelner Musiktitel auch durch Download aus dem Internet.

Das führt dazu, dass statt einer Mindestsumme von 100 € des anderen Tarifs dieser Tarif pro Titel und pro erfolgtem Zugriff einen Betrag in Höhe von 0,1278 € vorsieht.

Das Gericht forderte daher den Rechteinhaber auf, konkret mitzuteilen, wie hoch die Lizenzgebühr sei, die bei einem Download über eine Plattform im Internet üblich sei. Weiterhin müsse der Kläger darlegen, wie viele Zugriffe auf den Rechner der Beklagten erfolgt sind, zumindest aber in welcher Größenordnung sich üblicherweise die Anzahl der Downloads im fraglichen Zeitraum bewege.

Zudem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass Schadensersatz nicht mehrfach – sowohl bei demjenigen, der den Titel wieder ins Netz stellt, als auch bei denjenigen, die ihn wieder herunterladen – geltend gemacht werden kann.

Hintergrund: Berechnung des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen

Die Höhe des Schadenersatzes bei Urheberrechtsverletzung durch Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Internet-Tauschbörsen ist völlig umstritten.

In der Regel wird der Schaden nach der so genannten Lizenzanalogie berechnet. Der Schadensersatzbetrag entspricht dem, was es kosten würde, wenn man beim Rechteinhaber eine entsprechende Lizenz gekauft hätte.

Ausgangspunkt für die Bemessung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie ist nicht das einmalige Kopieren, sondern das dass das  geschützte Werk ins Netz gestellt und damit einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern angeboten wird.

Daher kommt es für die Berechnung des Schadensersatzes nicht darauf an, was beispielsweise ein Musikalbum als CD im Laden oder als legaler Download im Internet kostet. Maßstab ist, was es kosten würde, wenn man vom Rechteinhaber legal das Recht gekauft hätte, das geschützte Werk in einem bestimmten Zeitraum einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern im Internet anzubieten.

Da solche Rechte in der Regel in diesem Umfang nicht verkauft werden, gibt es keine Muster-Tarife, die man für die Bemessung des Schadensersatzes heranziehen könnte. Die Höhe des Schadensersatzes wird daher von den Gerichten völlig unterschiedlich bewertet.

Die Gerichte dürfen den Schadensersatz gemäß § 287 ZPO schätzen. Für diese Schätzung orientieren sich die Gerichte an verschiedenen objektiven Kriterien. Eine Variante ist, einen möglichst nahe liegenden GEMA-Tarif der (GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) heranzuziehen. Aber einen GEMA-Tarif, der genau passt, gibt es nicht.

Bisher wurde dafür von Abmahnern und Gerichten meist der Tarif VR-W I für die Bemessung des Schadenersatzanspruchs in Filesharing-Fällen zugrunde gelegt.  Dieser Tarif sieht als Mindestlizenz eine Zahlung in Höhe von 100 € für bis zu 10.000 Abrufe vor.

Nach dem GEMA-Tarif VR-OD 5 kostet jeder Titel pro erfolgtem Zugriff 0,1278 €. Daher kommt es auch auf eine Darlegung der konkreten Zugriffszahlen an.

Betroffene Gesetze: § 97 UrhG, § 287 ZPO

Stichworte: Urheberrechtsverletzung, Tauschbörse, Filesharing, Schadensersatz, GEMA-Tarif, Lizenzanalogie

Was Sie über Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wissen sollten, finden Sie unter:

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