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Verwaltungsgericht Leipzig: Illegaler Ausbau Datsche zu Wohnhaus

12. Januar 2011: Eigentümer von ungenehmigt zu Wohnhäusern umgebauten Datschen müssen mit Rückbauanordnung rechnen.

12. Januar 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig

Aktenzeichen: 4 K 265/09

Wer eine Datsche (Bungalow, Gartenhaus) in einem Wochenendhausgebiet besitzt, darf diese nicht ohne Genehmigung zu einem Wohnhaus umbauen. Tut der Eigentümer dies, muss er mit einem Rückbaubescheid rechnen. Im Klartext heißt das, er muss Anbauten oder zusätzlich errichtete Geschosse wieder abreißen bzw. die alte Form der Datsche wieder herstellen. Eine Genehmigung für den Umbau kann grundsätzlich nicht erteilt werden, da Wohnhäuser in Wochenendhausgebieten nicht zulässig sind.

In einem kürzlich vom Verwaltungsgericht Leipzig entschiedenen Fall hatte der Kläger, ohne eine Genehmigung beantragt zu haben, sein in einem Wochenendhausgebiet gelegenes Wochenendhaus in der Nähe von Bennewitz (an der Mulde, Nähe Wurzen, Landkreis Leipzig) durch einen Dachausbau mit einem zusätzlichen Geschoss versehen und im Erdgeschoss einen Anbau errichtet.

Gemäß Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Januar 2011 hat das Gericht die gegen die Rückbauverpflichtung des Landkreises Leipzig gerichtete Klage des Bauherrn abgewiesen. Denn nach Ansicht des Gerichts ist der Umbau formell illegal, d.h. ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden. Auch sei er materiell illegal, da die Genehmigung bauplanungsrechtlich nicht habe erteilt werden können, weil das Vorhaben gegen § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) verstoße. In einem Wochenendgebiet seien nach § 10 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) lediglich Wochenendhäuser zulässig. Dies seien Gebäude, die nur für einen vorübergehenden Aufenthalt zu Freizeitzwecken für eine begrenzte Personenzahl bestimmt seien. Stelle sich das Gebäude – wie hier – aber als Wohnhaus dar, handele es sich nicht mehr um ein Wochenendhaus. Auch füge sich das betreffende Gebäude mit der Satteldachkonstruktion nicht mehr – wie nach § 34 Abs. 1 BauGB erforderlich – in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es aufgrund seiner Größe und Höhe sehr dominant wirke und den Rahmen der in der näheren Umgebung befindlichen Gebäude sprenge.

Die Rückbauanordnung sei auch erforderlich, um einer negativen Vorbildwirkung entgegenzuwirken. Soweit sich der Kläger auf seine negative wirtschaftliche Situation berufe, weil er sein Geld in den Umbau gesteckt habe, rechtfertige dies nicht die nachträgliche Legalisierung seines „Schwarzbaus“.

 

Stichwörter: Datsche, Wochenendhaus, Umbau, Rückbauanordnung, Schwarzbau, Grundstücksrecht, Baurecht, Verwaltungsgericht Leipzig

 

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