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Wettbewerbsrecht: Handel mit Markenparfümimitaten ohne deutliche Imitationsbehauptung ist keine unlautere vergleichende Werbung

30. Mai 2011 BGH zum Anspruch des Herstellers des teuren Originals gegen Wettbewerber.

30. Mai 2011

 

BGH, Urteil vom 05.05.2011 – I ZR 157/09

Vorinstanzen:

KG Berlin, Urt. v. 24.07.2009 – 5U 48/06

LG Berlin, Urt. v. 25.01.2006 -97 O 2/05

 

relevantes Gesetz: § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG

 

Der BGH hat entschieden, dass derHandel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbunguntersagt werden kann, wenn lediglich Assoziationen an die Originale gewecktwerden.

 

Sachverhalt

Die Beklagten haben unter derMarke „Creation Lamis“ im Internet niedrigpreisige Parfüms angeboten,deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparfüms ähnelt. Zunächst habendie Beklagten Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils einteureres Markenprodukt gegenübergestellt wurde. Seit mehreren Jahren verzichtetensie auf derartige Bestelllisten.

Die Klägerin, die hochpreisigeParfüms bekannter Marken vertreibt, hält das Angebot, die Werbung und den Vertriebder Parfümimitate für wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Originalezu erkennen seien. Bezüglich der Untersagung des Handels mit den Imitaten auchohne Benutzung von Vergleichslisten, ist die Klage in den Vorinstanzenerfolglos geblieben.

Daher hat die Herstellerin der „echten“ Parfüms Revision eingelegt. 

Rechtslage

Der BGH hält die Revision fürbegründet und hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an dasBerufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH richtesich das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht dagegen, ein Originalproduktnachzuahmen. Demnach führen Assoziationen in Bezug auf Aufmachung undBezeichnung der Imitate noch nicht zu einer Wettbewerbswidrigkeit. Verboten isterst eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der hervorgeht, dass das Produktdes Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird.

Ob eine solcheImitationsbehauptung vorliege richte sich nach den betroffenen Verkehrskreisen.Ein Abstellen allein auf den Endverbraucher kommt dann nicht in Betracht, wenndas Produkt auch an Händler verkauft wird, die wegen ihrer speziellen Kenntnisseeine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Richte sich die beanstandeteWerbung an verschiedene Verkehrskreise, reiche es für die Wettbewerbswidrigkeitaus, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreiseerfüllt seien.

Dies hat das Berufungsgerichtbisher nicht festgestellt, weshalb der BGH das Berufungsurteil aufgehoben unddie Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.

 

Schlagworte: Assoziation, Creation Lamis, Imitation, Imitationsbehauptung,Internet, Parfümimitat, Unlauterkeit, vergleichende Werbung

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