Rechtsblog

Zahlungsansprüche im Presserecht – Kostenerstattung wegen Anwaltskosten

11. Mai 2011 Für die effektive Durchsetzung presserechtlicher Ansprüche ist es sinnvoll und häufig auch notwendig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.Dann stellt man sich als Geschädigter die Frage: Was kostet das und wer muss es bezahlen?

 11. Mai 2011

Für die effektive Durchsetzung presserechtlicherAnsprüche ist es sinnvoll und häufig auch notwendig, einen Rechtsanwalt zubeauftragen.

Dann stellt man sich als Geschädigter die Frage: Waskostet das und wer muss es bezahlen?

Erstattung derRechtsanwaltskosten im Presserecht vom Verletzer?

Wegen der Schwierigkeit des Presserechts ist es häufignotwendig,  einen Rechtsanwalt für dieeigene Sache zu beauftragen. Daher sind – wenn man berechtigte Forderungengeltend mach –  die entstehendenRechtsanwaltskosten grundsätzlich auch erstattungsfähig. Eines Verzugs desVerpflichteten bedarf es dafür in der Regel nicht.

Eine Besonderheit gilt bei der anwaltlichenAufforderung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung. DerErstattungsanspruch besteht nur, wenn die Gegendarstellung druckreif ist unddie in Rede stehende Tatsachenbehauptung unzutreffend ist oder sich der zurGegendarstellung Verpflichtete in Verzug befindet.

Wie berechnen sich dieRechtsanwaltskosten?

Für eine außergerichtliche Abmahnung durch einenRechtsanwalt entsteht eine Geschäftsgebühr nach §§ 2,13Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Vergütungsverzeichnis Nummer 2300. DieHöhe der Geschäftsgebühr bestimmt sich nach dem Gegenstandswert und dürftewegen der für das Presserecht notwendigen speziellen Kenntnisse zu einemGebührensatz von 1,5 führen. Der Gegenstandswert in einer presserechtlichenAngelegenheit wird im Einzelfall vom Gericht bestimmt. Der Gegenstandswertdürfte bei einer normalen Angelegenheit 10.000 € betragen, kann aber beibesonderen Umständen auch deutlich höher sein.

Kosten für mehrereAbmahnungen in der gleichen Sache?

Je nach Einzelfall ist das Vorgehen gegen mehrereVerletzer wegen einer Rechtsverletzung als eine oder mehrere gebührenrechtlicheAngelegenheiten zu betrachten. Die gleiche Frage stellt sich, wenn durch eineRechtsverletzung mehrere Personen betroffen sind, die alle vom gleichen Anwaltvertreten werden.

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 27. Juli2010 – VI ZR 261/09 über die Konstellation zu entscheiden, dass durch eine falscheBerichterstattung eine GmbH und ihre Geschäftsführer in gleicher Weisebetroffen waren. Die anwaltlichen Abmahnungen wegen der wortgleichenBerichterstattung richteten sich an den Verlag der Printausgabe, an dieDomaininhaberin sowie an die Betreiberin des Online-Angebots. DerBundesgerichtshof verneinte im konkreten Fall die Erforderlichkeit undZweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben Anwaltssozietät undeiner getrennten anwaltlichen Bearbeitung. Verschiedene Angelegenheiten seienin der Regel jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Abmahnungen ohne weiterenAufwand zu Unterlassungserklärungen der für die BerichterstattungVerantwortlichen führen und die Sache bis dahin ohne weiteres als eineAngelegenheit bearbeitet werden kann.

 

Ihr Rechtsanwaltim Presserecht und Urheberrecht in Leipzig:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig

Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, GewerblicherRechtsschutz

 

https://www.hgra.de

 

Mehr Informationen zum Presserecht:

https://www.hgra.de/rechtsgebiete/presserecht_anwalt_leipzig.html

 

Mehr Informationen zum Medienrecht:

https://www.hgra.de/rechtsgebiete/medienrecht_leipzig.html

Rechtstipps und Urteile