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Vermieter von Ferienwohnung haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen der Mieter in Internet-Tauschbörse

9. Juli 2014

Das Amtsgericht Hamburg hat jetzt in einem Urteil entschieden, dass der Vermieter von Ferienwohnungen für Urheberrechtsverletzung seiner Mieter nicht haftet, wenn er die Mieter ausreichend über die Nutzung des Internets belehrt hat.

Unerlaubte Nutzung des Internetanschlusses der Ferienwohnung durch Gäste

Der Vermieter mehrerer Ferienwohnungen in Hamburg erhielt von der Kanzlei Sasse und Partner eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung.
Ein Mieter der Ferienwohnung hatte über den Internetanschluss des Vermieters, den dieser seinen Mietern über WLAN zur Verfügung stellte, in einer Tauschbörse einen urheberrechtlich geschützten Film runtergeladen und wieder zum Download angeboten.
Der Vermieter hat seine Mieter über die „Einhaltung des deutschen Rechts“ informiert, in der Ferienwohnung hing auch ein Merkblatt mit Hinweisen zur Internetnutzung. Der genaue Inhalt lässt sich dem Urteil leider nicht entnehmen.

Der Vermieter gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, den in der Abmahnung geforderten Schadensersatz, die pauschal geltend gemachten 100 Euro „Ermittlungskosten“ und die Abmahnkosten zu zahlen. Daraufhin wurde der Vermieter von der Abmahnkanzlei vor dem Amtsgericht Hamburg verklagt.

Keine Haftung des Anschlussinhabers bei Belehrung

Das Amtsgericht Hamburg ließ sich überzeugen, dass der Vermieter nicht selbst gehandelt hat. Er ist damit nicht Täter einer Urheberrechtsverletzung. Das ist wichtig, da es eine Vermutung gibt, dass der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat, die erstmal entkräftet werden muss. Hier hatte der Vermieter den eigentlichen Täter benannt.

Das Gericht wendet hier außerdem zugunsten des Vermieters § 8 Telemediengesetz (TMG) an. Damit ist der Vermieter, der die Mieter seinen Internetanschluss nutzen lässt, sogenannter Access-Provider, der seine Nutzer nicht überwachen kann und muss.

Das Amtsgericht musste dann entscheiden, ob der Vermieter als Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung verantwortlich ist. Die Haftung des Anschlussinhabers als Störer hängt davon ab, welche Plichten man einem Anschlussinhaber – hier dem Vermieter von Ferienwohnung – hinsichtlich der Internetnutzung der Gäste auferlegt.

Fraglich ist, ob der Vermieter von Ferienwohnungen überhaupt verpflichtet ist, die jeweiligen Mieter über die Rechtslage zu belehren.
Das Amtsgericht musste aber die Frage nicht entscheiden, weil der Vermieter die Mieter der Ferienwohnungen ausreichend belehrt hat.
Damit haftet der Vermieter – so zumindest in diesem konkreten Fall das Amtsgericht Hamburg – auch nicht als Störer. Die Klage wurde abgewiesen, der Vermieter muss weder Schadensersatz noch Abmahnkosten zahlen.

Kein Anspruch auf Erstattung von „Ermittlungskosten“

Interessant ist auch, dass das Amtsgericht die ebenfalls eingeklagten Ermittlungskosten von 100 Euro – unabhängig vom konkreten Fall nicht als erstattungsfähig ansieht. Das Gericht beruft sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 2014 – 310 S 7/13.

Fazit: Wie schon aus der Entscheidung zugunsten eines Hotelbetreibers ersichtlich ist, ist es nicht unmöglich, seinen Gästen den Komfort eines Internetanschlusses zu ermöglichen. Jeder Vermieter ist aber gut beraten, die Nutzer des Internetanschlusses zumindest über die Rechtslage zu Urheberrechten im Internet und Tauschbörsen zu belehren.

Amtsgericht Hamburg Urteil vom 24. Juni 2014 – 25 b C 924/13

§ 97 Urheberrechtsgesetz

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