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Arbeitsrecht: Kündigung gegenüber minderjährigen Auszubildenden; Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht

23. Januar 2012: Rüge fehlender Vollmachtsvorlage nach mehr als einer Woche nicht mehr unverzüglich.

Bundesarbeitsgericht: 8. Dezember 2011 – Az.: 6 AZR 354/10

1. Zusammenfassung

Die Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden wird regelmäßig erst wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vertretern zugeht. Das Kündigungsschreiben ist den Eltern auch zugegangen, wenn es in den gemeinsamen Briefkasten der Familie eingeworfen wird. Eine Ortsabwesenheit der Eltern steht dem Zugang nicht entgegen. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Kündigungserklärung erkennbar mit dem Willen abgegeben worden ist, dass sie die Eltern als gesetzliche Vertreter erreicht.

Des weiteren scheitert ein Kündigung auch nicht an einer fehlenden Vollmachtsurkunde, wenn eine Zurückweisung gem. § 174 S.1 BGB nicht unverzüglich erfolgte. Eine Zeitspanne von mehr als einer Woche ist dabei ohne das Vorliegen besonderer Gründe nicht mehr als unverzüglich anzusehen.

2. Sachverhalt

Der Kläger hatte – vertreten durch seine Eltern – mit der Beklagten einen Vertrag über eine Ausbildung für die Zeit ab dem 1. August 2008 geschlossen. Zu dieser Zeit war der Kläger noch minderjährig. Im Ausbildungsvertrag war eine dreimonatige Probezeit vereinbart.

Am letzten Tag der Probezeit wurde die Kündigung erklärt. Das Kündigungsschreiben vom 31. Oktober 2008 war gerichtet an den Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern und wurde am selben Tag durch einen Boten in den gemeinsamen Hausbriefkasten des Kläger und seiner an diesem Tag verreisten Eltern eingeworfen. Das Kündigungsschreiben fand der Kläger zwei Tage später und informierte seine Mutter telefonisch von der Kündigung. Diese nahm nach ihrer Rückkehr am 3. oder 4. November 2008 tatsächlich Kenntnis vom Kündigungsschreiben.

Der Kläger wies mit einem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten, das am 13. November 2008 beim Ausbildenden einging, die Kündigung gem. § 174 S. BGB zurück, weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.

3. Gerichtliche Entscheidung

Vor dem Arbeitsgericht war der Kläger erfolgreich. In den nachfolgenden Instanzen wurde seine Klage abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht war der Auffassung, die Kündigung sei wirksam und die Zurückweisung wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde sei zu spät, da nicht unverzüglich, erfolgt.

Während der Probezeit kann ein Berufsausbildungsverhältnis sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Diese Kündigung muss jedoch noch während der Probezeit zugehen.

Im vorliegenden Fall war dieser Zugang problematisch, da das Kündigungsschreiben bei einem minderjährigen Auszubildenden den gesetzlichen Vertretern, also den Eltern zugehen muss, damit die Kündigung wirksam wird. Die Mutter des Klägers konnte jedoch erst am 3. oder 4. November 2008, also nach Ende der Probezeit tatsächlich Kenntnis von der Kündigung nehmen.

Dies sah das BAG jedoch als unschädlich an, da es ausreiche, wenn die Kündigungserklärung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden ist, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht und tatsächlich in dessen Herrschaftsbereich gelangt. Dies sah das BAG mit dem Einwurf in den gemeinsamen Hausbriefkasten als erfüllt an. Damit war die Kündigung auch rechtzeitig, nämlich vor Ende der Probezeit, zugegangen.

Des weiteren ist die Kündigung auch nicht auf Grund einer fehlenden Vollmachtsurkunde unwirksam geworden. Erklärt nämlich ein Bevollmächtigter die Kündigung und der Gekündigte hat von dieser Vollmacht keine Kenntnis, so ist die Kündigung ohne Vollmachtsurkunde gem. § 174 S.1 BGB unwirksam. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen wird. Dabei sah das BAG bei einer Zeitspanne von mehr als einer Woche zwischen Zugang der Kündigung und Erklärung über die Zurückweisung mangels Vollmachtvorlage keine Unverzüglichkeit mehr.

4. Praxistipps:

Eine Kündigung während der Probezeit, kann (ohne Angabe von Gründen) bis zum letzten Tag der vereinbarten Probezeit ausgesprochen werden. Erfolgt die Kündigung gegen Ende oder gar am Ende der Probezeit, muss besonders auf den fristgemäßen Zugang beim Kündigungsempfänger geachtet werden.

Bei einer Kündigung durch einen Bevollmächtigten sollte immer darauf geachtet werden, ob dem Kündigungsschreiben eine Vollmachtsurkunde (Original!) beigelegt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Kündigung nach § 174 S.1 BGB gegenüber dem Kündigenden zurückgewiesen werden. Erfolgt diese Erklärung unverzüglich, ist die Kündigung unwirksam.

Schlagwörter: Arbeitsrecht, Berufsausbildungsvertrag, Probezeit, Kündigung, minderjährige Auszubildende, Zurückweisung Kündigung mangels Vollmacht, unverzügliche Zurückweisung einer Erklärung

Ihr Ansprechpartner für Fragen des Arbeitsrechts ist:

Rechtsanwalt Christoph Häntzschel

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