16. Februar 2012: Beide Nachbarn müssen sich um Sicherheit von Bäumen auf der Grenze kümmern.
BGH,Urt. v. 02.07.2004, V ZR 33/04
EinGrundstückseigentümer hat im Rahmen des Möglichen aufgrund der allgemeinenVerkehrssicherungspflicht dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keineGefahr ausgeht. Dies gilt in gleichem Maße für den ihm gehörenden Teil einesGrenzbaumes. Bei Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht entsteht einSchadensersatzanspruch.
EinGrenzbaum im Rechtssinn liegt dann vor, wenn sein Stamm dort, wo er aus demBoden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Denbenachbarten Grundstückseigentümern gehört dabei der Teil des Baumes, der sichauf dem eigenen Grundstück befindet.
DerBaumbestand muss so angelegt sein, dass er gegen das Umstürzen durch Wind oderaufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist. Es müssen regelmäßigBaumkontrollen durchgeführt werden, wobei deren Häufigkeit und Umfang vomAlter, Zustand und Standort des Baumes abhängen. Anzeichen, die auf einebesondere Gefahr hinweisen, können dürre Äste, trockenes Laub, Pilzbefall,äußere Beschädigungen, ein hohes Alter, der Erhaltungszustand oder seinstatischer Aufbau sein.
Beim Umstürzen eines Baumes muss sich dergeschädigte Grundstückseigentümer allerdings ein Mitverschuldenzurechnen lassen, wenn er Krankheitsanzeichen an dem ihm gehörenden Baumteilerkennen konnte und dies nicht beachtet hat. Sein Verschuldensanteil wird vomBGH gleich hoch eingeschätzt, wie der des benachbarten Grundstücks mit derschädigenden Baumhälfte, so dass sein Schadensersatzanspruch aufgrund desMitverschuldens hälftig gekürzt wird.
Schlagwörter:Nachbarrecht, Verkehrssicherungspflicht, Grenzbaum, Baumkontrollen,Umsturzgefahr, Bruchgefahr, Schadensersatz, Mitverschulden
Ansprechpartnerfür Fragen des Grundstücks- und Nachbarrechts ist:
RechtsanwaltChristoph Häntzschel
GrundmannHäntzschel Rechtsanwälte Leipzig
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