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Wettbewerbsrecht: Die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook ist Wettbewerbsrechtlich unbedenklich

1. Juni 2011 Kammergericht Berlin zu datenschutzrechtlicher Unterrichtungspflicht auf Internetseite eines Online-Händlers.

1. Juni 2011

 

KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011 – 5 W 88/11

 

Vorinstanz:

LG Berlin, Beschluss vom14.03.2011 – 91 O 25/11

 

§§ 3, 4 Nr.11 UWG, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1,  § 13 Abs. 1 TMG

 

Das Kammergericht Berlin hat entschieden,dass das Verwenden des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseiteeines Online-Händlers nicht wettbewerbswidrig ist. Interessant sind auch die Ausführungen zur Verarbeitung von IP-Adressen als personenbezogene Daten.

 

Sachverhalt

Die Streitparteien sind beide imOnlinehandel tätig. Der Antragsgegner hat auf seiner Website einen„Gefällt-mir“-Button von Facebook instaliert. Dies bewirkt einen ständigenDatenaustausch zwischen dieser Website und dem Server von Facebook. Besucht einFacebookmitglied die Seite des Antragsgegners, leitet das Programm Informationenwie Datum und Uhrzeit des Besuchs, die besuchte Webseite sowie IP-Adresse,Browser und das vom Besucher verwendete Betriebssystem an Facebook weiter. Istdas Facebookmitglied während seines Besuchs auf der Seite des Antragsgegnersbei Facebook angemeldet, werde auch dessen von Facebook vergebene Kennnummererfasst und an Facebook weitergeleitet.

Die Antragstellerin beanstandet,dass ihr Konkurrent den „Gefällt-mir“-Button verwendet, ohne die Benutzerdieser Webseite zugleich ausdrücklich auf die damit verbundene Datenübertragungan Facebook zu informieren. Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1TMG, in dem sie eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWGsieht, und verlangt Unterlassung.

Nachdem auf eine Abmahnung hin keine Unterlassung erfolgte, ging die Sache zum Landgericht Berlin.

Das Landgericht Berlin hat den Antrag auf erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

 

Rechtslage

Das Kammergericht Berlin hält das Rechtsmittel für unbegründet und bestätigt das Landgericht Berlin.

Nach Auffassung des KG kann dieAntragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3,4 Nr. 11 UWG und § 13 Abs. 1 TMG stützen.

Die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttonsverstößt gegen die Unterrichtungspflichten nach § 13 TMG. Das Gericht führthierzu aus:

„Im Hinblick auf die Erfassung dieser Daten kann ein Verstoß gegen § 13Abs. 1 TMG vorliegen, wenn diese Daten als Daten einer bestimmbaren natürlichenPerson anzusehen sind.

Die Möglichkeit der Bestimmbarkeit kann sich insbesondere über dieIP-Adresse ergeben.

Über statische IP-Adressen, d. h. IP-Adressen, die dauerhaft einembestimmten Anschluss zugeordnet sind, kann jedenfalls der Inhaber desAnschlusses, bei dem es sich regelmäßig um eine juristische Person handelt, mitHilfe einer Adressdatenbank ermittelt werden (vgl. Spindler/Nirk, inSpindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 11 TMG, Rn. 8).

Dynamische IP-Adressen, d. h. IP-Adressen, die der Access-Provider demNutzer mit jeder Einwahl neu zuweist, kann zumindest der Access-Providerzuordnen (vgl. Spindler/Nirk, in Spindter/Schuster, Recht der elektronischenMedien, 2. Aufl., § 11 TMG, Rn. 8).

In statischen und dynamischen IP-Adressen sind zumindest dannpersonenbezogene Daten zu sehen, wenn man die Bestimmbarkeit der Person hinterder IP-Adresse ausschließlich nach objektiven Kriterien beurteilt, also dietheoretische Möglichkeit ausreichen lässt, einen Personenbezug – gegebenenfallsmit Hilfe eines Dritten – herzustellen (so: AG Mitte, Urteil vom 27. März 2007,5 C 314/06; VG Wiesbaden, Beschluss vom 27. Februar 2009, 6 K 1045/08.Wi;Breyer NJW-aktuell, 2010, Nr. 11, 18; Kitz GRUR 2003, 1014, 1018; Roggenkamp,juris-ITR 3/2011, Anm. 6).

Entsprechendes gilt, wenn man die Beurteilung nach relativen Kriterienvornimmt, d. h. danach, ob die datenverarbeitende Stelle nach ihrenVerhältnissen, d. h. mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Mittelnund ohne unverhältnismäßigen Aufwand, die Möglichkeit hat, den Personenbezugherzustellen (so AG München K&R 2008, 767; Eckhardt K&R 2008, 768;Schmitz in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 16.2, Rn. 79 – 81; KlugRDV 2009, 76; Spindler/Nirk, in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien,2. Aufl., § 11 TMG, Rn. 8) und hier zugunsten der Antragstellerin annimmt, dassjedenfalls F. diese Möglichkeit unschwer hat.“

Jedoch kann die Antragstellerinhieraus noch keinen Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 UWG ableiten. Nach §4 Nr. 11 UWG handelt nur derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschriftzuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer dasMarktverhalten zu regeln. Eine solche Schutzfunktion ist im Hinblick auf dieMitbewerber des nach § 13 Abs. 1 TMG Informationspflichtigen nicht zu erkennen.Die durch § 13 Abs. 1 TMG auferlegte Informationspflicht soll konkretgewährleisten, dass der Nutzer sich einen umfassenden Überblick über dieErhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffenkann. Der Marktauftritt der Konkurrenz sei durch eine solche Weiterleitung abergerade nicht geschützt.

Insofern kann die klagendeMitbewerberin keinen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender geltend machen.

 

Schlagworte: Abmahnung, Datenerfassung,Datenweiterleitung, Facebook, „Gefällt-mir“-Button, Informationsweitergabe, Kennnummer,Onlinehändler, Sozialumfeld, Unterrichtungspflicht

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