Das Amtsgericht Frankfurt am Main lehnt die Erstattung von fiktiven Anwaltsgebühren ab.
Mit Urteil vom 29. Januar 2010 (Aktenzeichen 31 C 1078/09) lehntedas Amtsgericht Frankfurt am Main die Erstattung von fiktivenRechtsanwaltsgebühren, die für die Abmahnung wegen der Nutzung einerTauschbörse entstanden sein sollen, ab.
Was ist passiert: Über den Internetanschluss des Beklagtenwar eine Tonaufnahme über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemachtworden. Daraufhin beauftragte die Rechteinhaberin DigiProtect den RechtsanwaltDr. Udo Konrmeier, dem Anschlussinhaber eine Abmahnung zu schicken.
In der Abmahnung forderte Rechtsanwalt Kornmeier unteranderem 450 € zur Abgeltung der Schadensersatzansprüche und der angeblichentstandenen Anwaltskosten. Diese entstandenen Anwaltskostens wurden mit 651,80 € beziffert.
Der spätere Beklagte zahlte nichts. Daraufhin wurde er aufSchadensersatz gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten erklagt.
Der Beklagte trug im Prozess vor, dass er dieUrheberrechtsverletzung nicht begangenhabe. Er sagte vor Gericht aber auchnicht, wer als Verletzer infrage kommt.
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung vonentgangenen Lizenzgebühren für die Urheberrechtsverletzung, weil er nichtdargelegt hat, welche konkreten Personen Zugang zu seinen Internetanschluss hatten. Das Gericht hielt eine Lizenzgebühr von 150 €für angemessen.
Hinsichtlich der ebenfalls eingeklagten außergerichtlichenAnwaltskosten der Kanzlei Kornmeier für die Abmahnung hat das Gericht die Klageabgewiesen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die eingeklagtenaußergerichtlichen Anwaltskosten für die Abmahnung nur erstattet werden müssten,wenn tatsächlich eine Abrechnung auf Grundlage desRechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbart wurde. Ganz offenbar gibt esaber eine vom RVG abweichende Regelung zwischen Rechtsanwalt und DigiProtect. Dadie Klägerin zu dieser Vereinbarung und damit zu den im konkreten Fallentstandenen Rechtsanwaltskosten keine konkreten Angaben machte, hat dasGericht die Klage in diesem Punkt abgewiesen.
Auf die Frage der Begrenzung der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskostengemäß § 97 a II UrhG kam es nicht mehr an.
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