13. Januar 2011: Voraussetzungen, Form, Konsequenzen und Abwehr einer Abmahnung.
Das Arbeitsrecht stellt dem Arbeitgeber mit der Abmahnung ein Mittel zu Verfügung, Vertragsverstöße und Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu beanstanden und der Wiederholung eines solchen Verhaltens vorzubeugen. Dabei soll die Abmahnung den betroffenen Arbeitnehmer nicht bestrafen. Der Zweck der Abmahnung besteht vielmehr darin, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm gleichzeitig davor warnen, dass ihm im Wiederholungsfalle die Kündigung droht.
Abmahnungsberechtigt ist der Arbeitgeber beispielweise bei wiederholter Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers, bei unentschuldigtem Fehlen, wenn der Arbeitnehmer gegen ein betriebliches Rauch- oder Alkoholverbot verstoßen hat oder die ihm übertragenen Aufgaben nur mangelhaft erledigt hat.
Eine Abmahnung bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form. Sie kann somit im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Üblich sind jedoch schriftliche Abmahnungen. Der Gesetzgeber schreibt auch keine bestimmte Frist für die Abmahnung vor. Der Arbeitgeber kann aber sein Recht auf Abmahnung verwirken: Ist bereits eine längere Zeit seit dem Fehlverhalten verstrichen und konnte der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber auf sein Fehlverhalten nicht mehr reagiert, ist eine Abmahnung unzulässig. Zur Abmahnung berechtigt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur der oberste Vorgesetzte des betroffenen Arbeitnehmers, sondern grundsätzlich jeder Mitarbeiter des Arbeitgebers, der dem betroffenen Arbeitnehmer Weisungen erteilen kann.
Fühlt sich der Arbeitnehmer durch die Abmahnung ungerechtfertig von seinem Arbeitgeber behandelt, empfiehlt es sich, diese von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Bei unzulässigen Abmahnungen hat der Arbeitnehmer eventuell einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte (welcher auch vor dem Arbeitsgericht Leipzig geltend gemacht werden kann) oder auf Gegendarstellung.
Folge einer zulässigen Abmahnung ist, dass der Arbeitgeber im Wiederholungsfall dem betroffenen Arbeitnehmer verhaltensbedingt kündigen kann. Die Wirkung einer zulässig erfolgten Abmahnung hält jedoch auch nicht zeitlich unbegrenzt an. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, der Art und Schwere der Verfehlung und dem sich anschließenden Verhalten des Arbeitnehmers verliert sie ihre Wirkung.
Schlagwörter: Abmahnung, Arbeitsrecht, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Entfernung aus Personalakte, Gegendarstellung, Kündigung Arbeitsvertrag
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Rechtsanwalt Christoph Häntzschel
Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte, Leipzig
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