25. Februar 2012: Klauseln im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit müssen transparent sein
BAG21. Juni 2011 – 9 AZR 236/10
Vertragsbestimmungen,die den Umfang der Arbeitszeit regeln müssen transparent sein. Sie sind daherdahingehend zu überprüfen, ob sie klar und verständlich sind.
Liegteine Intransparenz vor, ist die gesamte Klausel über die Arbeitszeit unwirksam.Der Beschäftigungsumfang ist dann, wenn möglich dem Tarifvertrag zu entnehmen.Im Zweifel wird ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet.
Alleindadurch, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraummit einer bestimmten Arbeitszeit einsetzt, kommt es aber nicht zu einereinvernehmlichen Vertragsänderung hinsichtlich der Arbeitszeit. EineVertragsänderung kommt vielmehr nur in Betracht, wenn entsprechende Erklärungender Vertragsparteien feststellbar sind.
Schlagwörter:Umfang der Arbeitszeit, Intransparenz von Klauseln im Arbeitsvertrag,Beschäftigungsumfang nach Tarifvertrag, Veränderung der Arbeitszeit
Ansprechpartnerfür Fragen des Arbeitsrechts ist:
RechtsanwaltChristoph Häntzschel
GrundmannHäntzschel Rechtsanwälte Leipzig
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