28. August 2012: Verdacht des Diebstahls geringwertiger Sachen genügt für fristlose Kündigung.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2012– 6 Sa 1845/11
Was hat das Gericht entschieden?
Eine Kündigungsschutzklage vor demLandesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg blieb für einen Arbeitnehmer, der 21Jahre lang in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Einzelhandelsunternehmenstand, erfolglos.
Worum ging es?
Grund für die fristlose Kündigung des Filialleitersohne vorherige Abmahnung war der dringende Tatverdacht, dass dieser sich einenunbezahlten Beutel Streusand und weitere Waren von geringem Wert aus derFiliale mitnahm, um sie sich zuzueignen.
Wie begründet das Gericht seine Entscheidung?
Das Vertrauen in die Rechtschaffenheit sei nunzerstört, zumal der Filialleiter die Mitnahme der Sachen gegenüber seinerArbeitgeberin zunächst bestritten hatte.
Eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit ihremAngestellten bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist sei für dieArbeitgeberin nicht zumutbar.
Praxistipp:
Auch nach langjähriger unbeanstandeterZusammenarbeit können „kleine“ (Straf-) Taten große Auswirkungen haben.
Der Arbeitnehmer darf sich einenstrafrechtlich relevanten Fehlgriff nicht leisten. Tut er dies, ist seinArbeitsplatz gefährdet. Das gilt auch bei einem Bagatelldiebstahl.
Besondersschwierig wird es für den Arbeitnehmer bei einer Verdachtskündigung: Dievermutete Straftat muss noch nicht erwiesen, der Arbeitnehmer noch nichtstrafrechtlich verurteilt sein, bevor der Arbeitgeber kündigen darf. Zwar muss derArbeitgeber alles ihm Mögliche tun, um die Umstände des vermutetenFehlverhaltens aufzuklären. Bleibt danach der Verdacht gegenüber demMitarbeiter erhalten, darf er dennoch kündigen. Die strafrechtlicheUnschuldsvermutung gilt im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeiten desArbeitgebers also nicht.
Der Arbeitgeber muss sich Straftaten nichtgefallen lassen. Da Straftaten regelmäßig das Vertrauen in den Angestelltenerschüttern, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Je nach denUmständen muss dabei vorher auch kein Warnschuss abgegeben worden sein. Einevorangegangene Abmahnung ist also nicht immer erforderlich, um dasArbeitsverhältnis beenden zu können.
Stichwörter: Arbeitsrecht, fristloseKündigung Arbeitsverhältnis, langjährige Beschäftigung, Kündigung ohneAbmahnung, Kündigungsschutzklage, Arbeitsgericht
Ansprechpartnerfür Fragen des Arbeitsrechts ist:
RechtsanwaltChristoph Häntzschel, Leipzig
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