5. Januar 2012: Freistellung des Arbeitnehmers nach Kündigung nicht immer zulässig.
LAG Hessen, 14. April 2011 – 16Sa 1677/10=NZA-RR 2011,419
Eine im Voraus getroffene vertragliche Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber nach erfolgter Kündigung des Arbeitnehmers berechtigt ist, diesen ohne weiteres freizustellen, ist rechtswidrig, soweit die Vereinbarung Teil der durch den Arbeitgeber einseitig gestellten Arbeitsvertragsbedingungen ist.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde einem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers gekündigt. Gleichzeitig wurde der Angestellte unter Verweis auf eine Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag bis zum Kündigungstermin von der Arbeit freigestellt. Die Klausel regelte, dass der Arbeitgeber nach erfolgter Kündigung berechtigt ist, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge zu beurlauben.
Eine solche Freistellungsklausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar, wenn sie vom Arbeitgeber im Formulararbeitsvertrag einseitig vorformuliert wurde, so das Landesarbeitsgericht Hessen. Eine solche Klausel stehe daher der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung (hergeleitet aus §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB) nicht entgegen.
Von diesen Grundsätzen kann nur bei einem Interesse des Arbeitgebers, welches das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegt, abgewichen werden, insofern dies auch in der Vertragsklausel selbst genannt werde.
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