5. April 2012: Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen.
Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass Fehler in der Ermittlung des Anschlussinhabers zu Lasten des Anspruchsberechtigten gehen. Dies gilt vor allem dann, wenn zwei verschiedene Auskünfte zu zwei verschiedene Anschlussinhabern führen. Eine E-Mail-Auskunft eines Mitarbeiter eines Subproviders kann die Richtigkeit einer Zweitauskunft nicht beweisen.
Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2012, Az.: 2-03 O 394/11
Verwertungsgesellschaft ermittelt nach zwei Auskünften zwei verschiedene Anschlussinhaber
Eine Gesellschaft für die Verwertung von Musikaufnahmen mahnte durch die Rasch-Rechtsanwälte den Vater eines 7-Jährigen ab. Dem Vater wurde vorgeworfen, über seinen Internetzugang 3 Musikwerke mittels Filesharing zum Download angeboten zu haben. Dabei bezog sich die Verwertungsgesellschaft auf die Ermittlungen einer Dienstleistungsgesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums und auf die Auskünfte eines Providers und eines Subproviders.
Dabei ergab die erste Auskunft der abgefragten IP-Adresse, dass der 7-jährige Sohn Anschlussinhaber war. Erst nach einer erneuten Abfrage beim Subprovider wurde der Vater als Anschlussinhaber bestimmt. Daraufhin erwirkten die Rasch-Rechtsanwälte eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen den Vater. Hiergegen legte der Vater Widerspruch ein.
Verwertungsgesellschaft muss sich Ermittlungsfehler zurechnen lassen
Die Richter des Landgerichts Frankfurt hoben die einstweilige Verfügung auf und wiesen den Unterlassungsantrag der Verwertungsgesellschaft ab. Die Richter waren der Ansicht, dass nicht ermittelt werden konnte, wer Inhaber des Internetanschlusses ist. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum zwei Abfragen zu einem unterschiedlichem Ergebnis führen.
Richter sehen viele Ungereimtheiten bei der zweiten Auskunft
Die Richter empfanden es auch als äußerst merkwürdig, dass erst nachdem eine Verantwortlichkeit des 7-Jährigen wegen seiner Minderjährigkeit nicht in Betracht kam, die zweite Anfrage zu einer Inhaberschaft der IP-Adresse des Vaters führte. Dies ist auch schon deshalb etwas abwegig, da sich die Vertragsverhältnisse zur IP-Adresse nicht geändert haben. Hinzu kommt, dass sich die zweite Auskunft auf eine bloße E-Mail eines Mitarbeiters des Subproviders beschränkt. Diese Mailauskunft steht aber gerade keiner eidesstattlichen Versicherung gleich, so die Richter. Daher fehlt es an der Glaubhaftmachung der Verantwortlichkeit des Vaters für einen Anspruch nach § 97 UrhG.
Die Rechteinhaber haben damit das Verfahren verloren. Die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.
Betroffene Gesetze: § 19a UrhG, § 97 UrhG
Schlagworte: Anschlussinhaber, Auskunft, einstweilige Verfügung, Filesharing, IP-Adresse, Provider, Subprovider, Unterlassungsanspruch, Verantwortlichkeit
Über das Urteil informierten GGR Rechtsanwälte.
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