18. April 2011 OLG Celle zum Urheberrecht eines Architekten.
18. April 2011
OLG Celle, Urteil vom 2. März 2011- 14 U 140/10
Vorinstanz: Landgericht Verden
Betroffene Gesetze: §§ 2, 97Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Sachverhalt
Der Kläger ist Architekt. DerBeklagte ist Bauherr. Der Architekt verlangt von dem Bauherrn die Zahlung einesArchitektenhonorars.
Der Architekt stellte dembeklagten Bauherrn mehrere von ihm entworfene Zeichnungen über die Gestaltungeiner Ausstellungshalle zur Verfügung. Aus diesen Plänen suchte sich derBeklagte einen Entwurf aus und bat um weitere Ausarbeitung, die der Klägervornahm.
Gutein Jahr später bemerkte der klagende Architekt, dass der Bauherr auf seinemGrundstück eine Ausstellungshalle errichtete. Der Kläger behauptet, derBeklagte habe für den Bau seine Pläne verwendet.
Der beklagte Bauherr meint, es seikein Vertrag geschlossen worden. Weder habe der Architekt eine eigenständigeLeistung erbracht, noch sei ein Honorar vereinbart worden.
Das Landgericht Verden hat derKlage überwiegend stattgegeben. Zwischen den Parteien sei konkludent einArchitektenvertrag geschlossen worden. Aufgrund eines gerichtlich bestelltenSachverständigengutachtens sei festgestellt, dass der vom Kläger geplante Entwurfmit dem vom Beklagten verwirklichten Gebäude „nahezu identisch“ sei.
Rechtslage
Das OLG Celle hat der Berufung desBeklagten teilweise stattgegeben. Nach Ansicht der Celler Richter hat derKläger zwar keinen Anspruch auf Architektenhonorar aus einemArchitektenvertrag. Jedoch stehe ihm ein Schadensersatzanspruch wegenVerletzung des Urheberrechts gegen den Beklagten zu.
Kein vertraglicher Vergütungsanspruch aus Architkektenvertrag
Das Gericht stellt ausdrücklichklar: Für den Abschluss des Architektenvertrags ist der Architektbeweispflichtig, wenn er Honoraransprüche geltend macht.
Ein Architektenvertrag könne zwarauch konkludent geschlossen werden; in diesem Fall müsse der beweispflichtigeArchitekt aber die Umstände darlegen und beweisen, nach denen die Erbringungder Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Das OLGCelle erklärt: „Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Betrachter dasHandeln des Leistenden darstellte. Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutungeiner Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nichtihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch einefehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillenschließen lassen.“
Dass der Architekt bestimmte Leistungen(bis in Leistungsphase 3) erbracht habe, besage allein noch nichts für einenHonoraranspruch, da solche Leistungen oftmals im Akquisitionsinteresse desArchitekten erbracht werden.
Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG
Der klagende Architekt habe jedocheinen Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 UrhG gegen den beklagten Bauherrn.
Entwurfspläne für ein Bauwerkkönnen urheberrechtlich geschützte Werke sein. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhGgehören zu den urheberrechtlich geschützten Werken auch Werke der Baukunst undEntwürfe solcher Werke sowie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Darstellungentechnischer Art wie Zeichnungen, Pläne und Skizzen. Um Gestaltungshöheaufzuweisen, müsse sich das Bauwerk „von der Masse des durchschnittlichen,üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis einesrein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen.“
Wenn Pläne eines Architekten demUrheberrecht unterfallen, sei es dem Auftraggeber nicht gestattet, das Bauwerknach der Vorplanung ohne Mitwirkung des planenden Architekten von einem anderenArchitekten ausführen zu lassen. Erst dann, wenn der Architekt zusätzlich auchdie Genehmigungsplanung durchgeführt hat, könne von einem solchen Nachbaurechtausgegangen werden.
Da im hier zu entscheidenden Fallder Planentwurf und das umgesetzte Gebäude beinahe übereinstimmten und einNachbaurecht weder vereinbart wurde noch angenommen werden durfte, ging dasGericht von einer Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten aus.
Den Schaden berechnete das Gerichtim Wege der „Lizenzanalogie“. Für die Ermittlung der angemessenen Lizenzgebührkönne man Anhaltspunkte aus den Honorarsätzen der HOAI entnehmen. Eine direkteAnwendung der HOAI sei jedoch nicht möglich, da sie für die Einräumung einesNutzungsrechts am Urheberrecht des Architekten keine Honoraranteile enthalte.
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RechtsanwaltAlexander Grundmann, LL.M., Leipzig
Urheberrecht, Presse-und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
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