4. Mai 2011 Neben den Ansprüchen auf Unterlassung und Gegendarstellung steht dem Verletzten im Presserecht unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden zu.
4. Mai 2011
Neben den Ansprüchen auf Unterlassung und Gegendarstellungsteht dem Verletzten im Presserecht unter bestimmten Voraussetzungen auch einAnspruch auf Zahlung von Geld zu.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen Schadensersatzansprüchenfür konkrete Schäden und Geldentschädigung für den Ersatz immateriellerSchäden.
Bei besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen,die der Betroffene aufgrund einer Äußerung erlitten hat und die nicht aufandere Weise (insbesondere durch Unterlassung, Gegendarstellung oderBerichtigung) als in Geld befriedigend auszugleichen sind, kann dem Betroffeneneine Entschädigung in Geld zustehen.
Der Anspruch auf Geldentschädigung ist eine presserechtlicheBesonderheit. Dieser Anspruch ist die Ausnahme. Er ist vomSchadensersatzanspruch, der konkrete Vermögensschäden des Verletztenausgleicht, zu unterscheiden.
Die Gerichte leiten den Anspruch aus § 823 BGB in Verbindungmit Artikel 1,2 Grundgesetz ab. Grundlegend für diesen Anspruch war eine der sogenannten „Caroline“-Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Caroline vonMonaco hatte einem Presseorgan ausdrücklich ein Interview verweigert. Daraufhinwurde ein Interview von den Journalisten komplett erfunden. Die angeblichen vonder Prinzessin stammenden Äußerungen betrafen höchstpersönliche Verhältnisseund Entscheidungen.
1. Voraussetzungen des Anspruchs
SchwerePersönlichkeitsrechtsverletzung
Was eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung ist,bestimmt sich immer nach den Umständen im Einzelfall.
Wesentlich ist die Bedeutung des Eingriffs für denBetroffenen. Regelmäßig wird daher eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungbei einer Beeinträchtigung der Intimsphäre vorliegen. Auch der Anlass und dieBeweggründe des Verletzers, sowie der Grad des Verschuldens sind für dieBeurteilung, ob die Persönlichkeitsverletzung schwerwiegend ist, zu beachten.
Kein anderweitigerAusgleich möglich
Der Anspruch auf Geldentschädigung besteht nicht, wenn diePersönlichkeitsrechtsverletzung auf andere Art und Weise ausgeglichen werdenkann, etwa durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder einengerichtlichen Unterlassungstitel mit Ordnungsmittelandrohung. Auch dies ist jeweilseine Frage des konkreten Einzelfalles.
2. Höhe des Entschädigunsanspruchs
Die Höhe der Geldentschädigung ist nicht abstrakt festgelegt,sondern wird im Falle des Streits vom Gericht nach freier Überzeugung bestimmt(§ 287 I ZPO). Kriterien für die Höhe der Entschädigung sind die persönlicheGenugtuung des Opfers und eine Abschreckung für die Zukunft, die Prävention.
Der Anspruch auf Geldentschädigung kann im Wege der Klagegeltend gemacht werden. Ähnlich wie bei der Klage auf Schmerzensgeld ist einunbezifferter Klageantrag zulässig, da das Ermessen des Gerichts hinsichtlichder Höhe sehr weit ist. Das bedeutet, der Kläger muss in der Klage keinekonkrete Summe, sondern nur einen Mindesbetrag, fordern.
Ihr Ansprechpartnerim Presserecht und Urheberrecht:
Rechtsanwalt AlexanderGrundmann, LL.M.,
Grundmann HäntzschelRechtsanwälte Leipzig
Urheberrecht, Presse- undVerlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
Mehr Informationen zumPresserecht:
https://www.hgra.de/rechtsgebiete/presserecht_anwalt_leipzig.html
Mehr Informationen zum Medienrecht:
https://www.hgra.de/rechtsgebiete/medienrecht_leipzig.html
Rechtstipps und Urteile