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Keine Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Belehrung des Täters der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing in Tauschbörse

12. November 2010: Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte über Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz durch Einstellung von Musik in eine Internettauschbörse gegen den Anschlussinhaber zu entscheiden.

12. November 2010

Amtsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 11. März 2010 -Aktenzeichen 30 C2598/08-25

§ 16 UrhG §19 a UrhG, § 85 UrhG, § 97 UrhG,

 

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte überSchadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz durchEinstellung von Musik in eine Internettauschbörse zu entscheiden. DasAmtsgericht hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nichtals Störer für die Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet, wenn dieservom Anschlussinhaber belehrt wurde, den Anschluss nicht für rechtswidrigeHandlungen im Internet zu benutzen. Damit habe der Anschlussinhaber imkonkreten Fall die notwendigen Sorgfaltspflichten erfüllt. Eine darüberhinausgehende Überwachung der Aktivitäten sei lediglich dann erforderlich, wennkonkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Mitnutzer den Anschluss zuRechtsverletzungen missbraucht. Dies ließ eine Störerhaftung entfallen.

 

Sachverhalt

 

Über den Internetanschluss des Beklagten wurde ein Tonträgerder Künstlergruppe Scooter in einer Tauschbörse im Internet anderen Nutzern derTauschbörse zum Download angeboten.

Möglicherweise hat der Anschlussinhaber aufgrund derAbmahnung der Rechteinhaberin eine Unterlassungserklärung abgegeben, nicht aberden geforderten Schadensersatz und die Anwaltskosten bezahlt.

Die Rechteinhaberin verklagte den Anschlussinhaber daraufhinauf Schadensersatz von jeweils 150 Euro und Ersatz der angefallenenAbmahnkosten für die Rechtsanwälte.

Der verklagte Anschlussinhaber behauptete, dass ein Dritter,dem er den Internetanschluss zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt hat, dieMusik zum Download angeboten habe. Er habe diesen aber vor Errichtung desInternetzugangs ausdrücklich angewiesen, rechtswidrige Handlungen im Internetzu unterlassen. Die Zeugenvernehmung des Dritten hat dies nach Auffassung desAmtsgerichts bewiesen.

 

Rechtslage

 

Da der Anschlussinhaber nicht selbst Täter derUrheberrechtsverletzung war, kommt eine Haftung nur als Störer in Betracht.

Das Amtsgericht wies die Ansprüche auf Schadensersatz undErsatz der Anwaltskosten pauschal ab, weil der Anschlussinhaber seinenSorgfaltspflichten genügt habe.

Da der Anschlussinhaber nur unter dem Gesichtspunkt derStörerhaftung in Anspruch genommen werden könnte, entfällt der Anspruch aufSchadensersatz gegen ihn bereits deswegen, weil der Schadensersatz gemäß § 97II Urheberrechtsgesetz Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinsichtlich der konkretenUrheberrechtsverletzung voraussetzt.

Da das Gericht aber eine Störerhaftung im konkreten Fallverneinte, entfällt auch der Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten fürdie Abmahnung schon dem Grunde nach. Über die Höhe der Abmahnkosten,insbesondere über eine Begrenzung auf 100 € gemäß § 97 a IIUrheberrechtsgesetz, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden.

 

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